21.11.2024
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Dokument-Nr. 30569

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Finanzgericht Münster Beschluss06.04.2021

Energie­lie­fe­rungen sind keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungs­ver­mietungEnergie­lie­fe­rungen eines Vermieters an seine Mieter sind umsatz­steu­erlich als Hauptleistung anzusehen

Durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energie­lie­fe­rungen sind nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungs­ver­mietung, sondern als steuer­pflichtige Hauptleistungen anzusehen. Dies hat FG Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin vermietet ein Grundstück, auf dem sich unter anderem ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befindet. Die Mieter leisten monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, die jährlich (zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Wohnfläche) abgerechnet werden. Im Streitjahr 2016 installierte die Klägerin eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen im Haupthaus. Die Mieter erhielten die Möglichkeit, die Heizungs- und Wasser­tem­pe­raturen individuell zu regulieren und bei Beschwerden den Anlagen­her­steller direkt zu kontaktieren. Für jeden Mieter wurden eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen installiert.

Finanzamt: Energie­lie­fe­rungen an Mieter stellt unselbst­ständige Nebenleistungen dar

Die Klägerin gab ab Oktober 2016 Umsatz­steu­er­vor­an­mel­dungen ab, mit denen sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtete, steuer­pflichtige Umsätze aus den Energie­lie­fe­rungen an die Mieter angab und die Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen geltend machte, was im Ergebnis zu Erstat­tungs­be­trägen führte. Das Finanzamt setzte demgegenüber die Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lungen für Oktober bis Dezember 2016 auf jeweils ,- € fest, weil die Energie­lie­fe­rungen an die Mieter unselbst­ständige Nebenleistungen zu den steuerfreien Wohnungs­ver­mietung darstellten. Während des Klageverfahrens erließ es einen Umsatz­steu­er­jah­res­be­scheid für 2016 über ebenfalls ,- €.

FG: Energie­lie­fe­rungen an Mieter sind steuer­pflichtige Hauptleistungen

Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg. Das FG Münster hat die Energie­lie­fe­rungen an die Mieter nicht als Teil der steuerfreien Vermie­tungs­umsätze, sondern als eigenständige steuer­pflichtige Leistungen angesehen. Dies folge daraus, dass die Energie­lie­fe­rungen gesondert abgerechnet werden und die Mieter den Verbrauch individuell regeln können. Dem stehe nicht entgegen, dass regelmäßig der Vermieter den Energie­ver­sorger auswählt und der Mieter hierauf keinen Einfluss habe. Auch der Umstand, dass die Nebenkosten teilweise nach Wohnfläche berechnet werden, führe nicht zur Annahme einer unserer ständigen Nebenleistung, da dies lediglich die Bemessung des Entgelts betreffe.

Verzicht auf Klein­un­ter­neh­mer­re­gelung mindert Erstat­tungs­beitrag

Der Senat hat jedoch aufgrund des Verzichts auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­gelung auch die Energie­lie­fe­rungen für die Monate Januar bis September 2016 in die Bemes­sungs­grundlage einbezogen, was zu einer Minderung des Erstat­tungs­betrags geführt hat.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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