14.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil24.09.2020

Keine Steue­r­er­mä­ßigung für Aufsteller von Geldspiel­au­tomatenAufsteller von Geldspiel­au­tomaten sind keine Schausteller

Der ermäßigte Umsatz­steu­ersatz für Schausteller gilt nicht für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspiel­au­tomaten. Dies hat das Finanzgerichts Münster entschieden.

Der Rechtsvorgänger der Klägerin erzielte Umsätze aus Geldspielautomaten. Das Finanzamt setzte hierfür Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung zu einer Ungleich­be­handlung mit den Betreibern von Spielbanken führe. Hilfsweise machte sie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Schausteller (§ 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG i.V.m. § 30 UStDV) geltend, denn die Aufstellung von Geldspiel­au­tomaten sei mit "Lustbarkeiten auf Jahrmärkten oder Volksfesten" vergleichbar.

FG: Geldspiel­au­to­ma­te­n­um­sätzen unterliegen dem Regelsteuersatz

Das FG Münster hat zunächst auf die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs verwiesen, wonach geklärt sei, dass die Umsatz­steu­er­pflicht von Geldspiel­au­to­ma­te­n­um­sätzen mit unions­recht­lichen Vorgaben im Einklang stehe. Die Umsätze seien ferner dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, da der ermäßigte Steuersatz für Schausteller nicht greife. Die Vergünstigung gelte nur für Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben. Dagegen seien ortsgebundene und zeitlich unbeschränkt tätige Unternehmen nicht als volks­fe­st­ähnliche Veranstaltungen anzusehen. Die Unterscheidung rechtfertige sich dadurch, dass reisende Schausteller einen erhöhten Aufwand durch Beförderung, Abbau und Aufbau sowie einen höheren Verschleiß der Anlagen zu tragen hätten.

Kein Verstoß gegen das unionsrechtlich verankerte Neutra­li­tätsgebot

Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass ihr Rechtsvorgänger die Geldspielgeräte auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt habe. Die nach der Spielverordnung (SpielV) zulässigen Aufstellorte für Geldspiel­au­tomaten (z.B. Spielhallen oder Gaststätten) seien nicht mit derartigen Veranstaltungen vergleichbar. Es handele sich vielmehr um ortsfeste Anlagen, die darauf ausgerichtet seien , dass die Geldspielgeräte keinem ständigen Austausch unterliegen. Die Versagung des ermäßigten Umsatz­steu­er­satzes für Aufsteller für Geldspiel­au­tomaten verstoße auch nicht gegen das unionsrechtlich verankerte Neutra­li­tätsgebot. Da § 1 Abs. 2 SpielV das Aufstellen von Geldspiel­geräten unter anderem auf Volksfesten und Schützenfesten untersage, liege keine Ungleich­be­handlung der Klägerin mit Aufstellern auf derartigen Veranstaltungen vor.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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