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Finanzgericht Münster Entscheidung25.06.2015

Für die Erstellung von Horoskopen an ausländische Unternehmer fällt im Inland Umsatzsteuer anVerkauf von Horoskopen stellt keine Lieferung dar

Der Verkauf von Horoskopen an ausländische Unternehmer, die diese an Kunden weiterverkaufen, stellt eine im Inland umsatz­steu­erbare sonstige Leistung dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unter­neh­mens­ge­genstand unter anderem das Erstellen und Vermarkten von Horoskopen ist. Im Rahmen dieses Unternehmens erstellte sie auch Horoskope an im Ausland ansässige Unternehmer, die diese an Endverbraucher weiter­ver­äu­ßerten. Die astrologischen Daten der Endkunden (insbesondere Geburtsort und Geburtszeit), die diese bei der Bestellung des Horoskops angaben, leiteten die ausländischen Unternehmer an die Klägerin weiter, deren IT-System aus einem Fundus einzelner Textbausteine nach dem Zufallsprinzip ein 8 bis 15 Seiten umfassendes Horoskop erstellte. Durch diese "Randomisierung" wurde der Anschein erweckt, dass jeweils ein individuelles Horoskop angefertigt worden war.

FG setzt Umsatzsteuer fest

Das Finanzamt unterwarf die Veräußerung der Horoskope bei der Klägerin als sonstige Leistungen der Umsatzsteuer. Diese war jedoch der Ansicht, dass es sich entweder um steuerfreie inner­ge­mein­schaftliche Lieferungen oder um die Einräumung von Urheberrechten bzw. um Daten­ver­a­r­bei­tungen handele, für die der Leistungsort am ausländischen Sitz des Leistungs­emp­fängers liege.

Finanzgericht bejaht Umsatz­steu­er­pflicht

Das Finanzgericht Münster schloss sich dieser Auffassung nicht an und wies die Klage ab. Der Verkauf der Horoskope stelle keine Lieferung dar. Vielmehr liege eine einheitliche Leistung vor, die untrennbar miteinander verbundene Liefe­rungs­elemente (Horosko­p­aus­drucke) und Dienst­leis­tungs­elemente (z. B. Zusam­men­stellung der Textbausteine, Abfassung der Horoskope und Postversand) enthalte. Da die Ausdrucke lediglich das Mittel zur Übermittlung darstellt, stellten die Dienst­leis­tungs­elemente den Schwerpunkt dar.

FG verneint Vorliegen von Urheber­rechts­schutz oder Daten­ver­a­r­beitung

Der Ort dieser einheitlichen sonstigen Leistung liege am inländischen Sitz der Klägerin (§ 3 a Abs. 1 UStG). Eine abweichende Ortsbestimmung nach § 3 a Abs. 4 UStG komme nicht in Betracht. Die erstellten Horoskope unterlägen keinem Urheber­rechts­schutz, da lediglich Textbausteine automatisiert zusam­men­ge­stellt werden. Es liege auch keine Daten­ver­a­r­beitung vor, da die Klägerin die Daten der Endkunden lediglich benutze, um die Horoskope zu erstellen, sie aber nicht "verarbeite". Überdies liege ein Leistungsbündel vor, in dem die Datennutzung nur eines von mehreren Bestandteilen darstelle.

Quelle: Finanzgericht Münster / ra-online

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