23.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.05.2010

Betreiber von Internetseiten mit erotischen oder pornografischen Inhalten muss Umsatzsteuer in Deutschland abführenFinanzgericht Berlin-Brandenburg zur Umsatz­steu­er­be­steuerung von Inter­net­dienst­leis­tungen

Maßgeblich für die Steuerpflicht in Deutschland ist, dass der leistende Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt; bei kulturellen, künstlerischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen kommt es darauf an, wo der Unternehmer tätig wird. Auch wenn Nutzer einer Website auf andere Websites im Ausland weitergeleitet werden, nehmen die Nutzer die Leistungen über die Website in Deutschland in Anspruch. Damit sind Umsätze auch in Deutschland zuzurechnen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall ermöglichte ein Unternehmen Internetnutzern das Betrachten erotischer und pornografischer Bilder gegen Entgelt. Das klagende Unternehmen beschaffte entsprechendes Bildmaterial; zur Abrechnung der Leistungen bediente es sich jedoch eines in Spanien ansässigen Unternehmens, das einen so genannten Webdialer zur Verfügung stellte. Das spanische Unternehmen kehrte die von den verschiedenen Telefon­ge­sell­schaften eingezogenen Entgelte nach Abzug der vereinbarten Gebühr an die Klägerin aus. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Leistungen im umsatz­steu­er­lichen Sinne von dem spanischen Unternehmen erbracht worden seien, das über die Abrech­nungs­software und die notwendigen Verlin­kungs­mög­lich­keiten verfügt habe, während sie selbst nicht einmal ein Impressum auf ihrer Website gehabt habe.

Nutzer nehmen Leistungen über die Website des Unternehmens in Deutschland in Anspruch – Umsätze sind entsprechend zuzurechnen

Dem folgten die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg jedoch nicht. Sie stellten fest, dass die Klägerin eine unterhaltende Leistung erbrachte, und dies im Inland, wo sie das Bildmaterial zusammenstellte und entschied, welche Bilder sie zum Betrachten anbot. Es komme demgegenüber nicht darauf an, ob die Klägerin ein Impressum auf ihrer Website habe oder ob die Nutzer von der Website der Klägerin auf andere Websites weitergeleitet würden. Da die Nutzer die Leistungen über die Website der Klägerin in Anspruch nahmen, seien die Umsätze auch ihr zuzurechnen. Unmaßgeblich sei auch, dass die Klägerin sich für die Abrechnungen des spanischen Unternehmens bedient habe.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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