23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.05.2012

Umsatz­steu­er­pflicht trotz Weiterleitung auf Internetseite eines anderen UnternehmersBetreiber von Werbeseiten mit Weiterleitung auf Internetportal mit kosten­pflichtigen Inhalten muss Umsatzsteuer leisten

Ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kosten­pflichtige erotische oder pornografische Bilder und Videos zu beziehen, ist auch dann umsatz­steu­er­rechtlich Leistender, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem zugrunde liegenden Fall betreibt die inländische Klägerin eine Internetseite. Sie verschaffte Nutzern des Internets die Möglichkeit, kosten­pflichtige Bilder und Videos mit erotischen oder pornografischen Inhalten anzusehen. Die Nutzer, die die Internetseite der Klägerin aufgerufen hatten, wurden von dort auf die Internetseite eines Unternehmens mit Sitz in Spanien und von dieser auf die Internetseite einer GmbH weitergeleitet, auf der die Bilder und Videos enthalten waren. Das spanische Unternehmen stellte eine gebüh­ren­pflichtige Sonderrufnummer nebst Einwahl­plattform zur Verfügung, über die Nutzer mit Hilfe eines sog. Webdialers über ihre Telefon­rech­nungen Gebühren für die bezogenen kosten­pflichtigen Inter­ne­t­an­gebote entrichteten, und kehrte die eingezogenen Entgelte nach Abzug einer Provision an die Klägerin aus. Die Klägerin behandelte die vorbezeichneten Umsätze als nicht steuerbar. Sie war der Ansicht, dass mit einer Internetseite, die einladend auf eine andere verweise bzw. auf eine andere Internetseite weiterleite, gegenüber dem Nutzer keine Leistungen erbracht würden.

Klägerin ist wie Eigenhändlerin zu behandeln

Der Bundesfinanzhof vertrat diese Auffassung jedoch nicht. Der Betreiber einer Internetseite, der dort kosten­pflichtige Leistungen anbiete, sei vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkaufe. So wie dieser umsatz­steu­er­rechtlich grundsätzlich als Eigenhändler anzusehen sei, sei der Betreiber einer Internetseite als derjenige zu behandeln, der die dort angebotenen kosten­pflichtigen Leistungen erbracht habe. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäfts­ab­schluss zu erkennen gebe, dass er für einen anderen tätig werde, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handele, und der Kunde, der dies erkannt habe, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erkläre, könne dessen Vermitt­le­rei­gen­schaft umsatz­steu­er­rechtlich anerkannt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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