15.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil22.12.2005

Umsatz­steu­er­pflicht des Auftraggebers für beauftragte ausländische Firma ist rechtmäßig

Die Regelung des Umsatz­steu­er­ge­setzes, nach der der Leistungs­emp­fänger Steuerschuldner sein kann (§ 13 b UStG) ist nicht verfas­sungs­widrig und verstößt auch nicht gegen europäisches Recht.

Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 zur Umsatzsteuer 2002 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob § 13 b UStG verfas­sungs­rechtlich zu beanstanden ist, bzw. dem europäischen Recht widerspricht.

Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, dass in der Mehrzahl der Fälle Steuerschuldner der Umsatzsteuer der Unternehmer ist. Nach § 13 b UStG kann bei sogen. Auslands­ge­schäften allerdings der Leistungs­emp­fänger als Steuerschuldner angesehen werden (beispielsweise kann der inländische Bauherr Schuldner der Umsatzsteuer werden, wenn eine ausländische Firma die Bauarbeiten durchführt).

Der Kläger, ein Landwirt, bzw. Vermieter ließ im Jahre 2002 an seinem Betriebsgebäude durch eine in Luxemburg ansässige Firma eine Dacherweiterung mit Aufstockung im Bereich des Wohnteils durchführen. Die im Jahre 2002 bezahlte Rechnung über rd. 22.400 € wies keine Umsatzsteuer aus, enthielt jedoch einen Hinweis auf § 13 b UStG.

Seine Umsatz­steu­e­r­er­klärung füllte der Kläger in der Weise aus, dass er für die nach § 13 b UStG geschuldete Steuer eine Bemes­sungs­grundlage von rd. 22.400 € angab. Die hieraus resultierende Umsatzsteuer erklärte er jedoch mit null €, weil er der Ansicht war, die Vorschrift des § 13 b UStG sei wegen Verstoßes gegen die Verfassung und gegen das europäische Recht nicht anwendbar. Das sah das Finanzamt anders und setzte die Umsatzsteuer mit rd. 3.580 € (= 16 % von rd. 22.400 €) fest.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, § 13 b UStG verstoße gegen den Verfas­sungs­grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, denn es gebe ein gravierendes Erhebungs­defizit beim Übergang der Steuer­schuld­ner­schaft. Die Finanz­ver­waltung sei nicht im Stande, auch nur ein Zehntel der steue­r­er­he­bungs­re­le­vanten Tatbestände zu prüfen. Das Finanzamt sei völlig auf die Steuer­ehr­lichkeit der Steuer­pflichtigen angewiesen, weil seine Nachprü­fungs­mög­lich­keiten in diesem Bereich verschwindend gering seien. Außerdem verstoße § 13 b UStG gegen europäisches Recht. Die entsprechende 6. EG-Richtlinie lasse die Umkehrung der Steuer­schuld­ner­schaft auf den Empfänger einer Dienstleistung nur zu, wenn der Empfänger im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sei. Er, der Kläger, sei als pauscha­lie­render Landwirt, bzw. als Vermieter jedenfalls kein für Mehrwert­steu­er­zwecke erfasster Unternehmer, so dass nach europäischem Recht die Steuerschuld nicht auf ihn übergehen könne.

Das Gericht wies die Klage ab. Es führte aus, der Kläger schulde die streitige Umsatzsteuer als Leistungs­emp­fänger i.S.d. § 13 b UStG.

Soweit ein Vollzugsdefizit gerügt werde, treffe das nicht zu. Ein strukturelles Erhebungs­defizit liege nicht vor. Denn nach der Ausgestaltung der Umsatz­steu­er­for­mulare sei die Frage nach der steuerlichen Bemes­sungs­grundlage für den Steuer­pflichtigen leicht zu beantworten und dessen Angabe in der Konsequenz für den Veran­la­gungs­beamten einfach zu erkennen. Dieser Sachverhalt sei nicht mit den Fällen der unzureichend nachgefragten und kaum kontrol­lierbaren Angaben über Speku­la­ti­o­ns­ge­schäfte vergleichbar, weil der Unternehmer zu den entsprechenden Angaben hier eindeutig verpflichtet sei. Die Vorschrift sei auch erst seit dem 01.01.2002 in Kraft getreten und dem Gesetzgeber müsse eine gewisse Zeit eingeräumt werden, den Vollzug seiner Gesetze zu beurteilen. Nur wenn der Gesetzgeber einen Erhebungsmangel erkenne und es gleichwohl versäume, den Mangel nachzubessern, könne ihm ein Vollzugsdefizit vorgeworfen werden.

Der Rechtsansicht, dass § 13 b UStG gegen europäisches Recht verstoße, trete der Senat nicht bei. Entgegen der Ansicht des Klägers sei es nicht zu beanstanden, dass auch Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, unter die beanstandete Regelung fielen. Die 6. EG-Richtlinie lasse diese Auslegung zu. Aus dem Gesichtspunkt der Unver­hält­nis­mä­ßigkeit ergebe sich nicht anderes. Die Einbeziehung von Leistungs­emp­fängern, die nur steuerfreie Umsätze erzielten, könne zwar zu teilweise „grotesken” Ergebnissen führen, doch sei die Verpflichtung aus § 13 b UStG zumutbar, weil es sich im Regelfall um empfangene Leistungen handele, die selten vorkämen und demgemäß als Ausnahmen im Geschäfts­betrieb oder der Vermö­gens­ver­waltung überschaubar seien. Demgemäß liege auch keine übermäßige Belastung vor.

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2006

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