18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil20.07.2018

Keine gewer­be­steu­erliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Miet- und Pachtzinsen, soweit sie in einen Aktivposten "unfertige Erzeugnisse" einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt ein Bauunternehmen. Sie zahlte Mieten, Pachten und Leasingraten für auf Baustellen eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter. Für Baustellen, die am Ende des Wirtschafts­jahres noch nicht fertig gestellt waren, aktivierte die Klägerin "unfertige Erzeugnisse", wobei sie auch die anteiligen Mietzahlungen einbezog. Insoweit nahm sie keine gewer­be­steu­erliche Hinzurechnung vor. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass es auf die Aktivierung nicht ankomme und rechnete die vollen Beträge hinzu.

Klage vor dem Finanzgericht erfolgreich

Dies sah das Finanzgericht Münster anders und gab der Klage vollumfänglich statt. Der Hinzurechnung unterlägen nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Soweit eine Aktivierung als Herstel­lungs­kosten im Rahmen des Postens "unfertige Erzeugnisse" erfolgt, liege keine Gewinnabsetzung vor. Maßgeblich sei die Erfassung am Bilanzstichtag und nicht die unterjährige buchhalterische Behandlung als Aufwand. Ein späterer Buchwertabgang führe ebenfalls nicht zu einer Hinzurechnung, da dieser kein Entgelt für die Überlassung von Miet-, Pacht- oder Leasing­ge­gen­ständen darstelle. Diese Auslegung führe zwar zu Friktionen mit dem Zweck der Hinzu­rech­nungs­re­gelung, die Finan­zie­rungs­neu­tralität eigen- und fremd­ka­pi­ta­l­fi­nan­zierter Unternehmen zu gewährleisten, ergebe sich aber aus der gesetzlichen Anknüpfung des Gewer­be­steu­er­rechts an die steuer­bi­lan­ziellen Regelungen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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