03.12.2024
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Finanzgericht Münster Urteil21.01.2017

Medizinische Seminare für Pflegeeltern erkrankter Kinder können als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend gemacht werdenAuch Pflegeeltern sind zur Tragung der durch die Krankheit des Pflegekindes entstandenen Aufwendungen sittlich verpflichtet

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kosten für die Teilnahme an medizinischen Seminaren zum Umgang mit frühtrau­ma­ti­sierten Kindern bei den Pflegeeltern als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens haben zwei Pflegekinder in Vollzeitpflege bei sich aufgenommen, von denen eines aufgrund einer Frühtrau­ma­ti­sierung an einer Aufmerksamkeits- und Bindungsstörung leidet. Die Klägerin nahm an von einer Ärztin entwickelten und durchgeführten Seminaren für Eltern frühtrau­ma­ti­sierter Kinder teil. Die Kosten hierfür, die die Kranken­ver­si­cherung nicht übernommen hatte, machten die Kläger als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Kosten nicht unmittelbar zur Heilung einer Krankheit entstanden seien und es auch am formellen Nachweis der Zwangs­läu­figkeit fehle.

Klägerin war zur Teilnahme an Seminaren durch Krankheit des Pflegekindes veranlasst

Das Finanzgericht Münster gab der Klage vollumfänglich statt. Die Kosten für die Seminare seien als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Teilnahme der Klägerin an diesen Seminaren sei durch die Krankheit des Pflegekindes veranlasst gewesen. Die Einbeziehung Angehöriger könne auch zur Behandlung einer Krankheit erforderlich sein. Hierfür sprächen im Streitfall mehrere ärztliche Bescheinigungen, in denen psychologische Famili­en­be­ra­tungen durch die Pflegeeltern als medizinisch notwendig angesehen würden. Dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht den formellen Anforderungen des § 64 EStDV genügten, sei unerheblich, da es sich nicht um eine psycho­the­ra­peu­tische Behandlung, sondern um die Schulung einer nicht erkrankten Kontaktperson handele. Die Kläger seien zur Tragung der durch die Krankheit ihres Pflegekindes entstandenen Aufwendungen auch sittlich verpflichtet, weil zwischen ihnen ein auf Dauer angelegtes enges familiäres Band bestehe.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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