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Finanzgericht Münster Urteil29.05.2015

Kosten für Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähigAufwendungen für Abschiedsfeier durch berufliche Tätigkeit veranlasst

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeit­ge­ber­wechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte der Kläger an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeits­platz­wechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behör­den­ver­treter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Klägers. Das Hotelrestaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 Euro in Rechnung, die der Kläger in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht­selbst­ständiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berück­sich­tigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.

Abendliche Feier steht beruflicher Veranlassung nicht entgegen

Das Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt und ließ den Werbungs­kos­te­nabzug in vollem Umfang zu. Nach Auffassung des Gerichts waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst. Der Anlass der Feier, der Arbeit­ge­ber­wechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers hätten aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, private Freunde oder Angehörige habe der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste sei auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 Euro pro Person sei unter Berück­sich­tigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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