18.10.2024
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Dokument-Nr. 7581

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.03.2009

Bewir­tungs­kosten eines Bereichsleiters für Jahres­ab­schlussfeier seiner Abteilung steuerlich abzugsfähigBerufliche Veranlassung

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 hat das Finanzgericht Rheinland - Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit Aufwendungen eines Bereichsleiters für die Bewirtung seiner Mitarbeiter bei einer Jahres­ab­schlussfeier als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Im Streitfall hatte der Kläger beim Finanzamt (FA) in seiner Steuerklärung 2006 mit dem Hinweis "Jahres­ab­schluss­ver­an­staltung mit eigener Abteilung" die Berück­sich­tigung von rd. 260.- € bei seinen WK geltend gemacht und hinzugefügt, dass es sich nicht um ein "persönliches Ereignis" handele, bei den Teilnehmern habe es sich ausschließlich um Firmen­an­ge­hörige seiner Abteilung gehandelt. Dieses Begehren wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass aus der Rechnung nicht die Namen und die Anschriften der bewirteten Personen hervorgingen, ebenso fehlten Angaben zum Anlass der Bewirtung. Darauf hin legte der Kläger Einspruch ein, die betreffende Origi­na­l­rechnung wurde ihm auf seine Bitte zurückgegeben und nach Vornahme der entsprechenden Ergänzungen erneut beim FA eingereicht.

Finanzamt akzeptierte nachträgliche Ergänzungen nicht

Mit der Begründung, die vom Kläger mehr als ein Jahr nach der Bewirtung nachträglich vorgenommenen Einträge zu den bewirteten Personen erfüllten nicht mehr in vollem Umfang die zugedachte Beweisfunktion, die Angaben müssten vielmehr zeitnah erstellt werden und seien nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr nachholbar, wurde der Einspruch des Klägers zurückgewiesen.

Finanzgericht sieht berufliche Veranlassung für die Feier

Die dagegen angestrengte Klage war jedoch vollumfänglich erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung sei der Anlass der Feier. Die Arbeitgeberin des Klägers habe sinngemäß erklärt, dass die Durchführung der Jahres­ab­schluss­ver­an­stal­tungen im gesamten Unternehmen auf die Abteilungs- bzw. Bereichsleiter "abgewälzt" werde. Bei den Gästen habe es sich ausschließlich um Kollegen, bzw. Mitarbeiter des Klägers gehandelt. Der Umstand, dass der Kläger einen Tag später Geburtstag gehabt habe, spreche nicht für eine private Veranlassung, da der Kläger die Veranstaltung schon vor Mitternacht verlassen habe. Ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung sah das FG Rheinland-Pfalz darin, dass der Kläger auch variable, von der beruflichen Leistung abhängige, Bezüge erhalten habe. Ob eine Bewirtung ausdrücklich als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt werde, die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet hätten, sei nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) dabei nicht entscheidend. Trotz der vom FA beanstandeten Mängel der Aufzeichnungen seien die Bewirtungskosten in voller Höhe abzugsfähig, da die entsprechende Abzugs­be­schränkung im Einkom­men­steu­er­gesetz bei fehlenden Nachweisen nach der Rechtsprechung des BFH nicht greife, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trage.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 16.03.2009

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