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Finanzgericht Münster Urteil12.09.2014

Tätigkeit als wissen­schaft­licher Mitarbeiter neben einem Promo­ti­o­ns­vorhaben ist kein Aus­bildungs­ver­hältnisBei vollschichtiger Tätigkeit als wissen­schaft­licher Mitarbeiter an der Universität besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld

Für ein Kind, das nach abgeschlossenem Studium einem Promo­ti­o­ns­vorhaben nachgeht und vollschichtig als wissen­schaft­licher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn des Klägers war nach Abschluss seines Lehramts­s­tudiums mit dem ersten Staatsexamen mit einer vollen Stelle als wissen­schaft­licher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt. Daneben ging er einem Promo­ti­o­ns­vorhaben nach, wozu ihm laut Anstel­lungs­vertrag im Rahmen seiner Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit gegeben wurde.

Kläger hält Aufhebung der Kinder­geld­fest­setzung für ungerecht­fertigt

Gegen die Aufhebung der Kinder­geld­fest­setzung für seinen Sohn durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung wandte der Kläger ein, dass die Tätigkeit für die Universität ein Ausbil­dungs­dienst­ver­hältnis im Hinblick auf das Berufsziel Hochschullehrer darstelle. Hierfür seien sowohl der Abschluss der Promotion als auch der Inhalt die Tätigkeiten - z. B. das Abhalten von Lehrver­an­stal­tungen - zwingend erforderlich.

Erstausbildung wurde bereits durch erstes Staatsexamen abgeschlossen

Dem folgte das Finanzgericht Münster jedoch nicht und wies die Klage ab. Der Sohn des Klägers habe sich zwar aufgrund des Promo­ti­o­ns­vor­habens in einer Berufsausbildung befunden. Der Kinder­geldan­spruch sei jedoch ausgeschlossen, weil er bereits durch das erste Staatsexamen eine Erstausbildung abgeschlossen habe und einer Erwer­b­s­tä­tigkeit mit einer Woche­n­a­r­beitszeit von mehr als 20 Stunden nachgehe. Die Tätigkeit als wissen­schaft­licher Mitarbeiter stelle auch kein Ausbil­dungs­dienst­ver­hältnis dar, weil kein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum Promo­ti­o­ns­vorhaben bestehe. Hierfür reiche es nicht aus, dass die Promotion durch den Arbeitgeber gefördert wird und die Tätigkeit für das Ausbildungsziel nützlich ist. Vielmehr müsse eine enge inhaltliche Verflechtung zwischen Ausbildung und Erwer­b­s­tä­tigkeit bestehen, die über bloße Synergieeffekte hinausginge. Die im Rahmen des Dienst­ver­hält­nisses zu erledigenden Aufgaben dienten allerdings in erster Linie dem Lehrbetrieb der Universität. Der Umstand, dass der Sohn des Klägers eine Laufbahn als Hochschullehrer anstrebe, sei nicht von Bedeutung, da es allein auf die konkrete Ausgestaltung des Dienst­ver­hält­nisses ankomme.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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