21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil11.08.2017

Ausbil­dungs­kosten zum Hubschrau­ber­piloten für Durchführung von "Anti-Frost-Flügen" nicht abzugsfähigAusbildung zumindest durch Freude des Piloten am Fliegen auch privat motiviert

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Betriebs­ausgaben­abzug für Ausbil­dungs­kosten zum Hubschrau­ber­piloten, um hiermit "Anti-Frost-Flüge" über eigenen Weihnachts­baum­kulturen durchzuführen, nicht in Betracht kommt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erzielt aus dem Anbau von Weihnachts­bäumen gewerbliche Einkünfte. Im Streitjahr 2013 begann er mit einer "Pinch-Hitter"-Ausbildung, der Vorstufe zum Erwerb einer Priva­thub­schrau­ber­lizenz. Die Kosten hierfür von ca. 8.000 Euro machte er als Betriebsausgaben geltend. Zur Begründung führte er aus, dass er beabsichtige, mit Hubschrau­ber­flügen über den Weihnachts­baum­kulturen durch Luftver­wir­be­lungen der Rotorblätter Frostschäden im Frühling vermeiden wolle. Zudem wolle er die Flüge nutzen, um den Holzkä­fer­bestand zu ermitteln. Ferner wolle er zukünftig Personen Beförderungen mittels Hubschrauber anbieten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil der Erwerb einer Privat­flug­lizenz regelmäßig privat veranlasst sei.

"Pinch-Hitter"-Ausbildung führt nicht zu abzugsfähigen Betrie­bs­ausgaben

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Abzug der Aufwendungen zwar nicht bereits an § 4 Abs. 9 EStG scheitere, weil der Kläger bereits eine Erstausbildung als staatlich geprüfter Landwirt absolviert habe. Die "Pinch-Hitter"-Ausbildung führe jedoch trotz des grundsätzlich möglichen Einsatzes eines Hubschraubers zu Anti-Frost-Flügen und zur Ermittlung des Holzkä­fer­be­stands nicht zu abzugsfähigen Betrie­bs­ausgaben.

Anschaffung eines Hubschraubers wird sich im Verhältnis zu vermeidenden Frostschäden voraussichtlich nicht rechnen

Das Gericht ging davon aus, dass die Ausbildung zumindest auch durch die Freude des Klägers am Fliegen und damit privat motiviert sei. Dies folge zunächst daraus, dass der Kläger den Erwerb der Priva­thub­schrau­ber­lizenz nicht stringent verfolgt habe, denn mittlerweile absolviere er diese Ausbildung seit mehr als vier Jahren, obwohl eine Gesamt­aus­bil­dungszeit von drei bis zwölf Monaten üblich sei. Darüber hinaus habe der Kläger kein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Da sich seine Weihnachts­baum­kulturen auf mehr als zehn, nicht aneinander angrenzende Standorte verteilen, könne je Frosttag nur auf einem Areal ein Flug durchgeführt werden. Frostschäden seien damit nicht effektiv zu vermeiden. Ferner bestünden Zweifel, ob der Kläger mit einer Priva­thub­schrau­ber­lizenz überhaupt gewerbsmäßige Arbeitsflüge durchführen dürfe. Hierfür sei vielmehr eine Berufs­pi­lo­ten­lizenz erforderlich, die der Kläger altersbedingt wohl nicht mehr erwerben könne. Aus diesem Grund scheide auch eine gewerbliche Perso­nen­be­för­derung aus. Unklar sei schließlich, ob sich die Ausbildung sowie die geplante Anschaffung eines Hubschraubers im Verhältnis zu den zu vermeidenden Frostschäden überhaupt rechne.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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