23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil04.04.2014

Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten sind vorweggenommene WerbungskostenAufwendungen stehen mit (zukünftigen) Einnahmen im Zusammenhang

Die Ausbildung zum Berufspiloten kann zu vorweg­ge­nommenen Werbungskosten führen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im zu entscheidenden Fall absolvierte der Kläger bei einer Flugge­sell­schaft eine zweijährige Ausbildung zum Berufspiloten. Nach dem Schulungs­vertrag war er verpflichtet, an Schulungs­ver­an­stal­tungen sowie an amtlichen und internen Prüfungen teilzunehmen. Ein Gehalt bezog der Kläger während der Dauer der Ausbildung von der Flugge­sell­schaft nicht. Er erzielte auch keine anderen Einkünfte. Der Kläger beantragte beim Finanzamt, den von ihm zu tragenden Eigenanteil der Ausbildungskosten in Höhe von ca. 40.000 EUR sowie weitere mit der Ausbildung im Zusammenhang stehende Kosten als vortragsfähigen Verlust festzustellen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da Kosten einer Erstausbildung nach §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG nicht als vorweggenommene Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) abzugsfähig seien.

FG: Abzugsverbot für Erstaus­bil­dungs­kosten stehe der Abzugsfähigkeit nicht entgegen

Das Gericht sah dies anders und gab der Klage statt. Die Aufwendungen des Klägers für seine Ausbildung seien als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen, weil sie im Zusammenhang mit (zukünftigen) Einnahmen stünden. Das Abzugsverbot für Erstaus­bil­dungs­kosten stehe dem nicht entgegen, weil die Ausbildung im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses stattgefunden habe. Dies ergebe sich aus dem Schulungs­vertrag, wonach der Kläger zur Teilnahme an Schulungen und Prüfungen verpflichtet und auf eine spätere Tätigkeit bei der ausbildenden Flugge­sell­schaft vorbereitet worden sei. Dass während der Ausbildung kein Entgelt gezahlt wurde, stehe dem nicht entgegen. Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Urteil vom 4. September 2013, Az. 2 K 159/11) zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 50/14 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster/ ra-online

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