18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil14.08.2015

Entgelte für private Fachhochschule sind keine SonderausgabenFür zulässigen Sonder­aus­ga­be­nabzug muss Schule zu allge­mein­bil­dendem oder berufsbildendem Abschluss führen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Entgelte für eine private Fachhochschule nicht zum Sonder­aus­ga­be­nabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berechtigen.

Im zugrunde liegenden Verfahren absolvierte die Tochter der Kläger einen Bachelor-Studiengang an einer privaten Einrichtung, die als Fachhochschule vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt worden war. Für die hierfür von den Klägern getragenen Studiengebühren machten diese in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung einen Sonder­aus­ga­be­nabzug geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es sich bei einer Fachhochschule nicht um eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule handele. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass ihre Tochter einen berufsbildenden Abschluss anstrebe und der Studiengang auch allge­mein­bildende Elemente enthalte.

Besuchte Fachhochschule vermittelt keinen berufsbildenden Abschluss sondern akademischen Grad

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Die von der Tochter der Kläger besuchte private Fachhochschule stelle keine von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigte Schule dar. Nach der Entste­hungs­ge­schichte des Gesetzes kämen hierfür nur solche Privatschulen, die unter das jeweilige Landes­schul­gesetz fallen, in Betracht. Dies seien nur solche Schulen, die zu einem allge­mein­bil­denden oder berufsbildenden Abschluss führten, nicht aber Fachhochschulen. Sie seien nicht als allge­mein­bildend anzusehen, weil als Bildungsziel nicht die Vermittlung von Allgemeinwissen, sondern von fachs­pe­zi­fischem Wissen im Vordergrund stehe. Dass im konkreten Fall der Studiengang der Tochter auch allge­mein­bildende Elemente enthält, stehe dem nicht entgegen. Die Fachhochschule vermittele auch keinen berufsbildenden Abschluss, sondern einen akademischen Grad.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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