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Urteil11.11.2008Finanzgericht Rheinland-Pfalz3 K 2562/07
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil11.11.2008

Schulgeld für private Modeschule ist keine SonderausgabeKeine allgemein bildende Ergän­zungs­schule

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Schul­geld­zah­lungen als Sonderausgaben abziehbar sind.

Im Streitfall besuchte die Tochter der Kläger eine private Berufs­fach­schule für Mode im Vollzeit­un­terricht. Diese Schule führt in einem zweiein­halb­jährigen Ausbildungsgang zum Abschluss als staatlich anerkannte Modedesignerin. Die Schul­geld­zah­lungen von (monatlich 350.- €) 4.200.- € machten die Kläger in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2006 als Sonderausgaben geltend.

Finanzamt: Modeschule ist keine allgemein bildende Ergän­zungs­schule

Das Finanzamt lehnte das jedoch mit der Begründung ab, bei der besuchten Schule handele es sich nicht um eine allgemein bildende Ergän­zungs­schule.

Kläger: Modeschule ist staatlich anerkannt

Mit der dagegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, die Modeschule sei staatlich anerkannt. Nach dem Anerken­nungs­be­scheid des Kultus­mi­nis­teriums sei der Schule die Eigenschaft einer anerkannten Ergän­zungs­schule verliehen worden. Eine anerkannte Ergän­zungs­schule erfülle auch den Tatbestand einer allgemein bildenden Schule.

Gericht: Schule erfüllt nicht die Voraussetzungen für Sonder­aus­ga­be­nabzug

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Voraussetzung für den Schulgeldabzug bei den Sonderausgaben sei, dass die Schule als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder als allgemein bildende Ergän­zungs­schule tatsächlich anerkannt worden sei. Die Qualifizierung der Schule im Einzelfall sei nicht der Finanz­ver­waltung überlassen, diese sei vielmehr an die Entscheidungen der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der Länder gebunden. Die private Modeschule sei keine nach Landesrecht genehmigte Ersatzschule. Sie sei aber auch keine nach Landesrecht tatsächlich anerkannte allgemein bildende Ergän­zungs­schule. Unter „allgemein bildend“ seien diejenigen Schulen zu verstehen, die nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereiten würden, sondern die die allgemeinen Grundlagen für die Bildung und Ausbildung der Schüler schaffen würden, wie insbesondere Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien. Demgegenüber dienten berufsbildende Schulen schwer­punktmäßig der Ausbildung der Schüler auf einen bestimmten Beruf, auch wenn sie allgemein bildende Fächer in ihrem Lehrplan hätten. Zu letzteren zähle auch die private Modeschule, die gezielt auf den Beruf des Modedesigners vorbereite.

Anerkennung als Ergän­zungs­schule ist nicht zugleich die Anerkennung als allgemein bildende Schule

Entgegen der Ansicht der Kläger liege in der Anerkennung als Ergän­zungs­schule aber auch nicht zugleich die Anerkennung als allgemein bildende Schule. Die steuerliche Begünstigung von Schul­geld­zah­lungen hinsichtlich der Ergän­zungs­schulen sei ausdrücklich auf „allgemein bildende“ Schulen beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes verstoße die unter­schiedliche Behandlung von Zahlungen an andere Ergän­zungs­schulen auch nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Grundgesetzes.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 25.11.2008

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