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Finanzgericht Münster Entscheidung15.12.2015

Verdeckte Gewinn­aus­schüttungen lösen keine Schenkungsteuer ausEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen der Einkommensteuer und dürften nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen keine Schenkung darstellt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Allein­ge­sell­schafterin seine Ehefrau ist. Er vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem - wie sich nach einer Betriebsprüfung herausstellte - überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz verdeckter Gewin­n­aus­schüt­tungen in den Körper­schaft­steu­er­be­scheiden der GmbH.

Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest

Das Finanzamt nahm in Höhe der verdeckten Gewin­n­aus­schüt­tungen zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Kläger an und setzte diesbezüglich Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege.

Schenkungsteuer erfasst keine durch Erwer­bs­hand­lungen am Markt erzielte Vermö­gens­vorteile

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht Münster führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasse, nicht hingegen Vermö­gens­vorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Kläger in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer entfiele dürften die Beträge nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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