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Finanzgericht Münster Urteil13.12.2018

Kein Anspruch auf Kindergeld bei Ausbildungsgang zum AOK-Betriebswirt im Anschluss an Ausbildung zum Sozial­versicherungs­fach­angestelltenZweitausbildung ist nicht Teil einer einheitlichen mehraktigen Berufs­aus­bildung

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass ein nach Abschluss der Ausbildung zum Sozial­versicherungs­fach­angestellten aufgenommener Ausbildungsgang zum AOK-Betriebswirt nicht mehr Teil einer einheitlichen mehraktigen Berufs­aus­bildung ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der volljährige Sohn der Klägerin bestand im Juni 2013 die Prüfung zum Sozia­l­ver­si­che­rungs­fach­an­ge­stellten. Im Folgemonat nahm er erfolgreich an einem Poten­zi­a­l­a­na­ly­se­ver­fahren der AOK teil, woraufhin er im Oktober 2014 den betrie­bs­in­ternen Studiengang zum AOK-Betriebswirt neben einer Vollzeit­be­schäf­tigung bei der AOK aufnahm. Nach den Zulas­sungs­richt­linien kann hiermit frühestens ein Jahr nach der Prüfung zum Sozia­l­ver­si­che­rungs­fach­an­ge­stellten begonnen werden. Der Studiengang ist staatlich nicht anerkannt und kann auch nicht im Rahmen anderer staatlich anerkannter Studiengänge angerechnet werden.

Familienkasse lehnt Kinder­geldantrag ab

Die Familienkasse lehnte den Kinder­geldantrag der Klägerin ab Oktober 2014 ab, weil der Sohn bereits eine Ausbildung abgeschlossen habe. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass bereits das zeitnah durchgeführte Poten­zi­a­l­a­na­ly­se­ver­fahren als Teil des Studiums anzusehen sei und deshalb ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbil­dungs­ab­schnitten bestehe.

Auch Finanzgericht verneint Anspruch auf Kindergeld

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Ein Kinder­geldan­spruch bestehe nicht, weil der Sohn der Klägerin einer Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit nachgegangen sei und eine erstmalige Berufs­aus­bildung abgeschlossen habe. Der AOK-interne Studiengang zum AOK-Betriebswirt sei bereits deshalb nicht Teil einer mehraktigen erstmaligen Berufs­aus­bildung, weil er nicht staatlich anerkannt und ohne die Beteiligung staatlicher Stellen konzipiert worden sei. Bei einer mehraktigen Berufs­aus­bildung sei es erforderlich, dass der zweite Abschnitt nach Abschluss einer öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildung ebenfalls im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbil­dungs­ganges stattfinde. Da die Leistungs­nachweise auch nicht in staatlich anerkannten Studiengängen angerechnet werden können, ließ das Finanzgericht offen, ob im Falle einer solchen Anrech­nungs­mög­lichkeit auch interne Fortbildungen Teil einer mehraktigen erstmaligen Berufs­aus­bildung sein können. Das Gericht ließ auch dahinstehen, ob der enge zeitliche Zusammenhang daran scheitere, dass der Studiengang erst ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung zum Sozia­l­ver­si­che­rungs­fach­an­ge­stellten begonnen werden könne.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm)

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