23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil14.05.2018

Studium zum Sparkas­sen­fachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld berechtigenBanklehre und anschließendes Studium sind als einheitliche mehraktige Berufs­aus­bildung anzusehen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkas­sen­fachwirt, das nebenberuflich ausgeübt wird, Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufs­aus­bildung sein kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall schloss der Sohn der Klägerin im Januar 2016 seine Ausbildung zum Bankkaufmann ab und war danach bei der Bank in Vollzeit beschäftigt. Von Mai 2016 bis Januar 2018 nahm er am Studiengang Sparkas­sen­fachwirt bei der Sparkas­se­n­akademie NRW teil. Nach den Zulas­sungs­be­din­gungen sind für die Aufnahme dieses Studiums u.a. ein Abschluss als Bank- bzw. Sparkas­sen­kaufmann sowie eine Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe erforderlich.

Familienkasse verweist auf Zweitausbildung und lehnt Kinder­geld­fest­setzung ab

Die Familienkasse lehnte die Kinder­geld­fest­setzung für den Sohn der Klägerin ab Februar 2017 ab, weil es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung handele. Da für den Studiengang eine Beschäftigung bei der Sparkasse vorausgesetzt werde, liege eine Zäsur und damit keine einheitliche Ausbildung vor.

Ausbil­dungs­ab­schnitte stehen in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang

Dies sah das Finanzgericht Münster anders und gab der Klage statt. Die Banklehre und das anschließende Studium seien als einheitliche mehraktige Berufs­aus­bildung anzusehen, weil beide Ausbil­dungs­ab­schnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden würden. Das Studium baue inhaltlich auf die Ausbildung zum Bankkaufmann auf und es handele sich um einen Abschluss, der eine Tätigkeit mit einem höheren Verant­wor­tungs­spektrum zulasse. Der Sohn der Klägerin habe das Studium nur vier Monate nach Abschluss der Ausbildung aufgenommen und sich bereits während seiner Ausbildung hierfür beworben. Die nach den Zulas­sungs­be­din­gungen vorausgesetzte Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe führe nicht zu einer Zäsur. Hierbei handele es sich vielmehr um eine unschädliche ausbil­dungs­be­gleitende Berufstätigkeit.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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