15.11.2024
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Gerichtsbescheid12.06.2013Finanzgericht Münster3 K 204/11 Erb
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Finanzgericht Münster Gerichtsbescheid12.06.2013

Fünfjährige Behaltensfrist läuft nach dem Tod des Erben für Rechts­nach­folger weiterGesetz sieht keine vorzeitige Beendigung der fünfjährigen Frist bei Tod des ersten Erwerbers vor

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Begünstigung nach § 13 a ErbStG bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapital­ge­sell­schaft durch die Rechts­nach­folger des verstorbenen Erben innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist rückwirkend zu versagen ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Erblasserin von ihrer Mutter Anteile an einer GmbH geerbt, die wiederum auf die Kläger im Wege der Gesamt­rechts­nachfolge übergingen. Diese veräußerten die Anteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der Mutter der Erblasserin.

Finanzamt versagt Begünstigung nach § 13 a ErbStG

Das beklagte Finanzamt versagte im Rahmen der Erbschafts­steu­er­fest­setzung nach der Mutter der Erblasserin die Begünstigung nach § 13 a ErbStG (Freibetrag und Bewer­tungs­ab­schlag), weil die Behaltensfrist nicht eingehalten worden sei. Die Kläger sind demgegenüber der Auffassung, dass diese Frist allein den Erben als Erwerber treffe. Dies ergebe sich aus der Formulierung des § 13 a Abs. 5 ErbStG, wonach "der Erwerber" die Veräußerung vornehmen müsse. Nach dem Tod des Erwerbers sei auch der Zweck der Vorschrift, der in der Missbrauchs­ver­hin­derung liege, nicht mehr erfüllt.

Behaltensfrist soll als Missbrauchs­ver­hin­de­rungs­klausel zur sachlichen Fortführung des Betriebs beitragen

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Das Gesetz enthalte keine ausdrückliche Regelung, dass die fünfjährige Frist vorzeitig durch den Tod des ersten Erwerbers ende. Zweck der Steuer­be­güns­tigung sei die sachliche Fortführung des Betriebs. Die Behaltensfrist solle als Missbrauchs­ver­hin­de­rungs­klausel zur Erfüllung dieses Zwecks beitragen. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob der Erst- oder der Zweiterwerber eine schädliche Veräußerung vornehme. Das von den Klägern im Wege der Gesamt­rechts­nachfolge übernommene Vermögen sei mit der laufenden Frist "belastet".

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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