18.10.2024
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Dokument-Nr. 18345

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Urteil30.04.2014Finanzgericht Münster3 K 1915/12 Erb
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 519 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 519, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
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Finanzgericht Münster Urteil30.04.2014

Erbschaftsteuer ist keine Nach­lass­verbindlich­keitErbschaftsteuer stellt Eigenschuld des Erben dar

Das Finanzamt darf die Erbschaftsteuer im Insol­venz­ver­fahren nicht durch Fest­stellungs­bescheid als Nach­lass­verbindlich­keit geltend machen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Erblasser von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin je zur Hälfte beerbt worden. Nachdem die Lebensgefährtin ihren Erbteil auf die Tochter des Erblassers übertragen hatte, wurde das Nachlass­in­sol­venz­ver­fahren eröffnet und der Kläger zum Insol­venz­ver­walter bestellt. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Kläger einen Feststel­lungs­be­scheid nach § 251 Abs. 3 AO, mit dem es die gegenüber der Tochter bereits bestandskräftig festgesetzte Erbschaftssteuer als Nachlass­ver­bind­lichkeit geltend machte. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Nachlass nach der Erbaus­ein­an­der­setzung nicht mehr für Steuer­ver­bind­lich­keiten der Erben hafte.

Qualifizierung der Erbschaftsteuer als Nachlass­ver­bind­lichkeit scheidet auch aus Haftungsgründen aus

Seine Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Münster führt aus, dass ein Feststel­lungs­be­scheid nur in Bezug auf Insol­venz­for­de­rungen erlassen werden dürfe. In einem Nachlass­in­sol­venz­ver­fahren resultierten solche aus Nachlassverbindlichkeiten. Dies seien allerdings nur vom Erblasser herrührende Schulden oder Verbind­lich­keiten, die den Erben als solchen treffen. Die Erbschaftsteuer stelle demgegenüber eine Eigenschuld des Erben dar, weil sie der Höhe nach an das persönliche Verwandt­schafts­ver­hältnis des Erben zum Erblasser anknüpfe und das Gesetz ausdrücklich den Erben als Steuerschuldner bestimme. Auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung scheide eine Qualifizierung der Erbschaftsteuer als Nachlass­ver­bind­lichkeit aus, da eine Haftung des Nachlasses für die Erbschaftsteuer nur bis zur Erbaus­ein­an­der­setzung in Betracht komme (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Diese sei aber bereits vor Eröffnung des Nachlass­in­sol­venz­ver­fahrens erfolgt.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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