21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil13.08.2019

Prozesskosten für Studi­en­platzklage sind keine außer­ge­wöhn­lichen BelastungenProzesskosten stellen typische Aufwendungen für Berufs­aus­bildung dar

Tragen Eltern Gerichts- und Rechts­an­walts­kosten für eine sogenannte Kapazitätsklage mit dem Ziel, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, führt dies nicht zu außer­ge­wöhn­lichen Belastungen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall ließ die ZVS den Sohn der Klägerin nicht zum Medizinstudium zu. Daraufhin erhob er eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbil­dungs­ka­pa­zitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechts­an­walts­kosten von mehr als 13.000 Euro trug die Klägerin und machte sie als außer­ge­wöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2009 geltend.

Finanzamt verneint Möglichkeit zur Geltendmachung von außer­ge­wöhn­lichen Belastungen

Dies lehnte das Finanzamt ab, weil es sich um Berufs­aus­bil­dungs­kosten handele, die durch den Kinder­frei­betrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonder­be­da­rfs­frei­betrag abgegolten seien. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass es sich nicht um typischen Ausbil­dungs­un­terhalt handele. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, ihrem Sohn eine Existenz­grundlage durch das Medizinstudium zu verschaffen.

Auch erhöhte Kosten für Bewerbung- oder Auswahl­ver­fahren sind typische Aufwendungen für eine Berufs­aus­bildung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster führte in seiner Entscheidung aus, dass es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten um typische Aufwendungen für eine Berufs­aus­bildung handele. Hierunter fielen nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs (Urteil vom 9. November 1984, Az. VI R 40/83) auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbung- oder Auswahl­ver­fahren entstehen. Diese Rechtsprechung sei auch nach Wegfall des allgemeinen Ausbil­dungs­frei­betrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG den Ausbil­dungs­bedarf eines Kindes umfassten.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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