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Finanzgericht Münster Urteil07.12.2021

Berichtigung der als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrum­satz­steuer bei Insol­ven­zan­fechtungDoppelte Steue­r­ent­lastung wäre wettbe­wer­bs­widrig

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug für Einfuhrum­satz­steuer zu berichtigen ist, wenn die Einfuhrum­satz­steuer aufgrund einer Insol­ven­zan­fechtung an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird.

Die Klägerin, eine AG, ist eine operativ tätige Holding­ge­sell­schaft. Für die Monate Januar und Februar 2019 entrichtete sie die ihr gegenüber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatz­steu­er­vor­an­mel­dungen ab. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insol­venz­ver­fahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet. Nach Anfechtung der Zahlung der Einfuhrum­satz­steuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt die für Januar und Februar 2019 entrichteten Beträge im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse. Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug für Oktober 2019 gegenüber der Klägerin. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass der Rechtsgrund für die Zahlung der Einfuhrum­satz­steuer nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen sei und das Hauptzollamt die Forderung zur Insol­venz­tabelle angemeldet habe. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei hinsichtlich der Einfuhrum­satz­steuer nur deren Entstehung, nicht aber die Entrichtung.

Bescheid im Hinblick auf Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht zu beanstanden

Dem ist der das FG Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Der aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung zutreffend an die Klägerin selbst gerichtete Bescheid sei im Hinblick auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs richtig. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG sei ein Vorsteuerabzug für Einfuhrum­satz­steuer unter anderem dann zu berichtigen, wenn die Einfuhrum­satz­steuer erstattet worden ist. Bei unions­rechts­kon­former Auslegung sei unter "Erstattung" der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung zu verstehen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Zahlung der Einfuhrum­satz­steuer ohne Rechtsgrund erfolgt sei.

Doppelte Entlastung von Einfuhrum­satz­steuer wäre wettbe­wer­bs­widrig

Auf diese Weise werde dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität am besten zur Geltung verholfen, denn durch eine doppelte Entlastung von der Einfuhrum­satz­steuer bestünde ein Wettbewerbsvorteil. Im Streitfall sei die Klägerin von der ursprünglichen Belastung mit Einfuhrum­satz­steuer aufgrund der Insol­ven­zan­fechtung wieder entlastet worden. Durch die Korrektur des Vorsteuerabzugs entstehe kein erneuter Vorsteuerabzug der wieder aufgelebten Einfuhrum­satz­steuer. Insoweit entfalte § 17 UStG, der ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem beinhalte, eine Sperrwirkung.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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