23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil03.09.2019

Bäckereien im Eingangsbereich von Supermärkten: Verkauf von Backwaren zum dortigen Verzehr unterliegt dem RegelsteuersatzVerkauf von Backwaren unter Bereitstellung von Mobiliar und Geschirr kann nicht als begünstigte Lebens­mittel­lieferungen angesehen werden

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass in Bäcke­rei­fi­lialen, die in Supermärkte integriert sind, zum Verzehr an Ort und Stelle angebotene Backwaren dem vollen Umsatz­steu­ersatz unterliegen, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Rechts­vor­gängerin der Klägerin betrieb insgesamt 84 Konditoreien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangs­be­reichen von Lebens­mit­tel­märkten (sogenannte Vorkassenzonen) befanden. Dabei wurden die Backwaren über den Ladentresen verkauft. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen. Während das beklagte Finanzamt diese Umsätze dem Regelsteuersatz unterwarf, meinte die Klägerin, dass es sich mangels Kellnerservice und Beratung nicht um Restau­ra­ti­o­ns­umsätze handele. Zudem habe das Mobiliar auch von Besuchern der Supermärkte zum bloßen Verweilen genutzt werden können.

FG bejaht Anwendung des Regel­steu­er­satzes

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster behandelte die Umsätze nicht als begünstigte Lebens­mit­tel­lie­fe­rungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen. Die Rechts­vor­gängerin der Klägerin habe ihren Kunden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzliche Dienst­leis­tungen erbracht, indem sie für den Verzehr teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmög­lich­keiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und das Mobiliar und das Geschirr auch gereinigt habe. Hierbei habe es sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehr­vor­rich­tungen gehandelt. Dabei ging das Gericht davon aus, dass das Mobiliar nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäcke­rei­fi­lialen bestimmt gewesen sei. Dies ergebe sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration. Dass nicht in allen Filialen Garderoben und Toiletten vorgehalten wurden und überdies kein Kellnerservice bestanden habe, führe im Rahmen der Gesamt­be­trachtung nicht zu einer anderen Beurteilung.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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