21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil19.11.2013

Beherbergung der Begleitpersonen von Patienten unterliegt der UmsatzsteuerAufnahme von Begleitpersonen ist zur Ausübung der Tätigkeit einer Reha-Kliniken nicht unerlässlich

Reha-Kliniken erbringen mit der Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen ihrer Patienten umsatz­steuer­pflichtige Leistungen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein gesetzlicher Träger der Sozia­l­ver­si­cherung und betreibt mehrere Reha-Kliniken. Sie bietet auch Begleitpersonen ihrer Patienten die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung in den Kliniken an. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatz­steu­er­pflichtig, soweit es sich nicht um Begleitpersonen von Kindern unter 14 Jahren oder von Schwerst­be­hin­derten handelte. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass sie insoweit eine hoheitliche Tätigkeit ausübe, die Leistungen aber jedenfalls umsatz­steu­erfrei seien.

Reha-Klinik wird durch Aufnahme von Begleitpersonen im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art tätig

Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Mit der Aufnahme von Begleitpersonen werde die Klägerin nicht hoheitlich, sondern im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art tätig. Sie mache insoweit nicht von ihren hoheitlichen Befugnissen Gebrauch, sondern erbringe die Leistungen vielmehr auf Grundlage privat­recht­licher Verträge.

Steuerbefreiung greift nur für Dienst­leis­tungen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit

Eine Steuerbefreiung greife nicht ein. Die Klägerin falle zwar als Träger der Sozia­l­ver­si­cherung in den persönlichen Anwen­dungs­bereich des § 4 Nr. 15 Buchstabe b) UStG, erbringe jedoch keine begünstigten Leistungen. Diese Vorschrift sei richt­li­ni­en­konform dahingehend auszulegen, dass nur Dienst­leis­tungen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit oder damit eng verbundene Leistungen erfasst werden. Die Aufnahme von Begleitpersonen sei zur Ausübung der Tätigkeit der Reha-Kliniken nicht unerlässlich, soweit dies nicht als medizinisch notwendig erachtet werde. Zudem trete die Klägerin mit diesen Leistungen in einen Wettbewerb mit Unternehmen der Hotel- und Restau­ra­ti­o­ns­branche.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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