Dokument-Nr. 17431
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Finanzgericht Münster Urteil19.11.2013
Beherbergung der Begleitpersonen von Patienten unterliegt der UmsatzsteuerAufnahme von Begleitpersonen ist zur Ausübung der Tätigkeit einer Reha-Kliniken nicht unerlässlich
Reha-Kliniken erbringen mit der Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen ihrer Patienten umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein gesetzlicher Träger der Sozialversicherung und betreibt mehrere Reha-Kliniken. Sie bietet auch Begleitpersonen ihrer Patienten die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung in den Kliniken an. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, soweit es sich nicht um Begleitpersonen von Kindern unter 14 Jahren oder von Schwerstbehinderten handelte. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass sie insoweit eine hoheitliche Tätigkeit ausübe, die Leistungen aber jedenfalls umsatzsteuerfrei seien.
Reha-Klinik wird durch Aufnahme von Begleitpersonen im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art tätig
Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Mit der Aufnahme von Begleitpersonen werde die Klägerin nicht hoheitlich, sondern im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art tätig. Sie mache insoweit nicht von ihren hoheitlichen Befugnissen Gebrauch, sondern erbringe die Leistungen vielmehr auf Grundlage privatrechtlicher Verträge.
Steuerbefreiung greift nur für Dienstleistungen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit
Eine Steuerbefreiung greife nicht ein. Die Klägerin falle zwar als Träger der Sozialversicherung in den persönlichen Anwendungsbereich des § 4 Nr. 15 Buchstabe b) UStG, erbringe jedoch keine begünstigten Leistungen. Diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur Dienstleistungen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit oder damit eng verbundene Leistungen erfasst werden. Die Aufnahme von Begleitpersonen sei zur Ausübung der Tätigkeit der Reha-Kliniken nicht unerlässlich, soweit dies nicht als medizinisch notwendig erachtet werde. Zudem trete die Klägerin mit diesen Leistungen in einen Wettbewerb mit Unternehmen der Hotel- und Restaurationsbranche.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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