Dokument-Nr. 24698
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Finanzgericht Münster Urteil11.07.2017
Außergewöhnliche Belastungen: Bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist nur Betreuungsgeld zu berücksichtigenKindergeld findet keine Berücksichtigung
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Betreuungsgeld als eigener Bezug der unterstützten Mutter im Sinne von § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen ist, nicht aber das Kindergeld.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls gewährt der Mutter seiner beiden Kinder, mit der er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Hierfür beantragte er den Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt kürzte die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen um das von der Mutter im Streitjahr 2015 bezogene Betreuungsgeld nach §§ 4 a ff. BEEG sowie das anteilige auf die Mutter entfallende Kindergeld. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass Kindergeld und Betreuungsgeld nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt seien.
Kindergeld ist nicht als eigener Bezug der Mutter anzusehen
Die Klage hatte teilweise Erfolg. In Bezug auf das Kindergeld teilte das Finanzgericht Münster die Auffassung des Klägers und sah es nicht als eigenen Bezug der Mutter an. Nach der Grundkonzeption des Familienleistungsausgleichs diene das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend werde es auch im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen.
Betreuungsunterhalt ist zur Sicherung des Unterhalts der Mutter geeignet und bestimmt
Demgegenüber werde das Betreuungsgeld nur für diejenigen Kinder gezahlt, die nicht in einer Tageseinrichtung, sondern von einem Elternteil betreut werden. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs solle es die eigene Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern anerkennen und unterstützen. Es schaffe daher einen Ausgleich zu einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung und sei damit zur Sicherung des Unterhalts der Mutter geeignet und bestimmt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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