15.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil21.02.2013

Private Dienst­wa­gen­nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als Arbeitslohn zu versteuernAnscheinsbeweis bei Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer

Die private Kraft­fahr­zeug­nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn feststeht, dass zumindest für gelegentliche Fahrten eine Nutzung erlaubt war. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist zu 50 % an einer GmbH beteiligt und neben dem weiteren Gesellschafter einzel­ver­tre­tungs­be­rech­tigter Geschäftsführer. Die GmbH stellt ihm für betriebliche Zwecke ein Fahrzeug zur Verfügung. Der Anstel­lungs­vertrag des Klägers enthält keine Regelungen über eine private Fahrzeugnutzung.

Finanzamt berechnet Arbeitslohn für Privatnutzung des Pkws nach der 1 %-Methode

Das Finanzamt nahm die Überlassung des ausschließlich dem Kläger zugeordneten Fahrzeugs auch für Privatfahrten an und berechnete den Arbeitslohn nach der so genannten 1 %-Methode.

Kläger verweist auf mündlich vereinbartes Privat­nut­zungs­verbot des Pkw

Der Kläger wendete hiergegen ein, dass die GmbH mündlich ein Privat­nut­zungs­verbot ausgesprochen habe. Mit seinem Mitge­sell­schafter habe er für etwaige Privatfahrten vereinbart, dass diese in ein Fahrtenbuch einzutragen seien. Zudem befinde sich in seinem Privatvermögen ein Motorrad. Auch könne er die Fahrzeuge seiner Ehefrau und seines Sohnes nutzen.

Anscheinsbeweis lässt auf tatsächliche private Nutzung des Dienstwagens schließen

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Aufgrund der wider­sprüch­lichen Angaben des Klägers und der Zeugenaussage des Mitge­sell­schafters stehe fest, dass zumindest eine gelegentliche private Nutzung erlaubt gewesen und deshalb gerade kein generelles Verbot ausgesprochen worden sei. Daher folge aus dem Anscheinsbeweis, dass der Kläger den Dienstwagen tatsächlich privat genutzt habe. Die Nutzungs­mög­lich­keiten anderer Fahrzeuge widerlegten diesen Anscheinsbeweis nicht, da die Fahrzeuge der Ehefrau und des Sohnes dem Kläger nicht zur freien Verfügung gestanden hätten und das Motorrad nicht dieselben Nutzungs­mög­lich­keiten eröffne wie der Dienstwagen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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