Finanzgericht Münster Urteil21.04.2021
Sechs von einer Gemeinde auf verschiedenen Gebäuden betriebene Photovoltaikanlagen gelten als einheitlicher Betrieb für die KörperschaftssteuerFunktionelle Einheit aufgrund einheitlicher Leitung und Einrichtung eines eigenständigen Geschäftskreises
Sechs von einer Gemeinde auf verschiedenen Gebäuden betriebene Photovoltaikanlagen stellen für die Körperschaftssteuer einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KStG dar, wenn die Anlagen unter einer einheitlichen Leitung stehen und ein eigenständiger Geschäftskreis eingerichtet wurde. In diesem Fall liegen keine sechs Betriebe gewerblicher Art vor. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen erhob im Jahr 2018 Klage gegen mehrere Steuerbescheide, mit denen die Körperschaftssteuer für Einnahmen aus sechs von der Gemeinde betriebene Photovoltaikanlagen festgesetzt wurden. Die Anlagen waren jeweils auf verschiedenen Gebäuden installiert. Das Finanzamt ging von einem einheitlichen Betrieb aus. Die Gemeinde führte dagegen an, dass es sich nicht um einen einheitlichen Betrieb handele, sondern um sechs unterschiedliche Betriebe gewerblicher Art.
Vorliegen eine einheitlichen Betrieb gewerblicher Art
Das Finanzgericht Münster entschied gegen die Gemeinde. Die von der Gemeinde betriebenen Photovoltaikanlagen seien als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KStG zu werten. Die Anlagen bilden eine funktionelle Einheit, da sie in der Gemeinde unter einer einheitlichen Leitung stehen und sie in den Jahresberichten der Gemeinde als eigenständiger Geschäftskreis geführt werden. Dass die Photovoltaikanlagen auf verschiedenen Gebäuden angebracht waren und technisch voneinander unabhängig funktionierten, sei dabei unerheblich. Die Bildung einer räumlichen oder technischen Einheit sei nicht erforderlich.
Einklang mit gewerbesteuerrechtlichen Grundsätzen
Für die Einstufung der Photovoltaikanlage als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art spreche zudem, so das Finanzgericht, dass diese Sichtweise im Einklang mit den allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Grundsätzen stehe. Danach sei bei gleichartigen Betätigungen im Regelfall von einem einheitlichen Betrieb auszugehen, soweit ein zumindest geringfügiger wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang besteht. So lag der Fall hier.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (vt/rb)