18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil09.11.2017

Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betrie­bs­ausgaben seinFür Abzug der Kosten als Betrie­bs­ausgaben darf Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung spielen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine ein Wochenende andauernde gemeinsame Jubiläums­veranstaltung eines Vereins und einer GmbH größtenteils als abzugsfähige Betrie­bs­ausgaben anzuerkennen sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein Verein, der gewerbliche Einkünfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittel­stän­dischen Betrieben zu fördern. Die Klägerin ist eine GmbH, die Betreu­ungs­leis­tungen insbesondere für Mitglieder des Vereins erbringt. Im Jahr 2012 veranstalteten beide Kläger eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Bestehen des Vereins. Diese begann freitags um 10 Uhr mit der Vorstands­sitzung des Vereins. Daran schlossen sich nachmittags die Mitglie­der­ver­sammlung und abends eine Beach-Party an. Am Samstag fanden zunächst eine Jubilä­ums­ver­an­staltung mit Vorträgen und ein Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel und ab 16 Uhr eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet und der Möglichkeit, ein EM-Fußballspiel anzusehen, statt. Die Veranstaltung endete am Sonntag mit einem Jazz-Brunch. Die ca. 450 Teilnehmer setzten sich aus Vereins­mit­gliedern, externen Geschäfts­partnern sowie 11 Arbeitnehmern zusammen.

Finanzamt erkennt Kosten für Jubiläumsfeier nicht als Betrie­bs­ausgaben an

Die Kosten in Höhe von insgesamt rund 240.000 Euro teilten sich die beiden Kläger und machten sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt diese Aufwendungen in Höhe von ca. 140.000 Euro für nicht abziehbare Geschenke bzw. nicht abziehbare Bewir­tungs­auf­wen­dungen. Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschen­ke­cha­rakter aufgewiesen habe, weil stets der Meinungs­aus­tausch im Vordergrund gestanden habe.

Anwesenheit und fachlicher Austausch der Gäste stand bei Veranstaltung im Vordergrund

Das Finanzgericht Münster gab der Klage überwiegend statt. Hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen greife das Betrie­bs­aus­ga­be­n­ab­zugs­verbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht ein. Die Gäste hätten für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht. Demgegenüber sei dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zugekommen. Zu diesem Ergebnis gelangte das Gericht aufgrund der Vernehmung von drei Teilnehmern als Zeugen. Diese hatten im Wesentlichen ausgesagt, dass bei den Gesprächen während der gesamten Veranstaltung berufliche Themen, nicht aber die Feier als solche im Vordergrund gestanden hätten. Danach sah das Gericht lediglich geringfügige Aufwendungen für eine Fotobox und einen Tischkicker (insgesamt rund 1.800 Euro) als nicht abziehbare Geschenke an. Die Bewirtungskosten hielt er in Höhe von 70 % und - soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfielen - in vollem Umfang für abzugsfähig. Insgesamt seien bei beiden Klägern lediglich rund 40.000 Euro als nicht­ab­zugs­fähige Betrie­bs­ausgaben anzusehen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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