15.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil09.08.2016

Übernahme von Fortbil­dungs­kosten führt nicht zu ArbeitslohnKostenübernahme liegt aufgrund der Weiter­bildungs­pflicht im eigen­be­trieb­lichen Interesse des Arbeitgebers

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, keinen steuer­pflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt ein Unternehmen für Schwer- und Spezi­al­transporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die vorge­schriebenen Maßnahmen übernahm der Kläger für seine bei ihm angestellten Fahrer, wozu er nach tarif­ver­trag­lichen Bestimmungen verpflichtet war. Das beklagte Finanzamt sah hierin steuer­pflichtigen Arbeitslohn und nahm den Kläger für die entsprechenden Lohnsteu­er­beträge in Haftung. Der Kläger trug demgegenüber vor, dass die Kostenübernahme in seinem eigen­be­trieb­lichen Interesse liege.

Tarif­ver­tragliche Pflicht zur Kostenübernahme spricht für eigen­be­trieb­liches Interesse des Klägers

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht Münster sah in der Übernahme der Fortbil­dungs­kosten keinen Arbeitslohn, weil der Kläger hieran ein ganz überwiegend eigen­be­trieb­liches Interesse gehabt habe. Durch die Entsendung zu den entsprechenden Maßnahmen könne der Kläger sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen über das verkehrs­ge­rechte Verhalten in Gefahren- und Unfall­si­tua­tionen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraft­stoffspa­rendes Fahren auffrischen und vertiefen. Die Weiterbildungen dienten nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Betriebs. Für das eigen­be­triebliche Interesse spreche schließlich auch die tarif­ver­tragliche Pflicht zur Kostenübernahme.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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