Dokument-Nr. 16229
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil18.04.2013
Seminarkosten für Teilnahme an Sensibilisierungswoche sind als Arbeitslohn anzusehenFG Düsseldorf zur Versteuerung von Fortbildungsmaßnahme als Arbeitslohn
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten für die Teilnahme an einem Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil (so genannte Sensibilisierungswoche) als Arbeitslohn einzustufen sind.
Im zugrunde liegenden Fall bot ein Unternehmen seinen Mitarbeitern im Rahmen eines so genannten Demografieprojekts ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil (so genannte Sensibilisierungswoche) an. Das Unternehmen bat das Finanzamt um Auskunft über die lohnsteuerliche Behandlung der Kosten für die Teilnahme an diesem Seminar, die sich pro Mitarbeiter auf ca. 1.300 Euro (abzüglich Krankenkassenzuschüsse) beliefen.
Angebotener Maßnahme fehlt es nach Auffassung des Arbeitsgebers am Entlohnungscharakter
Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich um Arbeitslohn handele, wobei der Freibetrag für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung in Höhe von 500 Euro abgezogen werden könne. Dagegen wendete sich das klagende Unternehmen und machte geltend, die angebotene Maßnahme liege ganz überwiegend in seinem eigenen Interesse, so dass es am Entlohnungscharakter fehle.
FG: Zuwendung stellt Arbeitslohn dar
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Die Zuwendung stelle Arbeitslohn dar, da es sich bei der Sensibilisierungswoche um eine allgemein-gesundheitspräventive Maßnahme handele. Dafür sprächen neben der Verwendung der Bezeichnungen "Demografieprojekt" und "Präventionsmaßnahme" im Sinne des Sozialrechts die bezweckte Vermittlung von Erkenntnissen über einen gesunden Lebensstil sowie der Inhalt des vorgelegten Wochenplans. Zudem bestehe keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme, sie seien vielmehr gezwungen, Fahrtkosten und Freizeit dafür aufzuwenden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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