21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil18.04.2013

Seminarkosten für Teilnahme an Sensi­bi­li­sierungs­woche sind als Arbeitslohn anzusehenFG Düsseldorf zur Versteuerung von Fort­bildungs­maßnahme als Arbeitslohn

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten für die Teilnahme an einem Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil (so genannte Sensi­bi­li­sierungs­woche) als Arbeitslohn einzustufen sind.

Im zugrunde liegenden Fall bot ein Unternehmen seinen Mitarbeitern im Rahmen eines so genannten Demogra­fie­projekts ein einwöchiges Einfüh­rungs­seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil (so genannte Sensi­bi­li­sie­rungswoche) an. Das Unternehmen bat das Finanzamt um Auskunft über die lohnsteuerliche Behandlung der Kosten für die Teilnahme an diesem Seminar, die sich pro Mitarbeiter auf ca. 1.300 Euro (abzüglich Kranken­kas­sen­zu­schüsse) beliefen.

Angebotener Maßnahme fehlt es nach Auffassung des Arbeitsgebers am Entloh­nung­s­cha­rakter

Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich um Arbeitslohn handele, wobei der Freibetrag für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesund­heits­zu­stands und der betrieblichen Gesund­heits­för­derung in Höhe von 500 Euro abgezogen werden könne. Dagegen wendete sich das klagende Unternehmen und machte geltend, die angebotene Maßnahme liege ganz überwiegend in seinem eigenen Interesse, so dass es am Entloh­nung­s­cha­rakter fehle.

FG: Zuwendung stellt Arbeitslohn dar

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Die Zuwendung stelle Arbeitslohn dar, da es sich bei der Sensi­bi­li­sie­rungswoche um eine allgemein-gesund­heits­prä­ventive Maßnahme handele. Dafür sprächen neben der Verwendung der Bezeichnungen "Demogra­fie­projekt" und "Präven­ti­o­ns­maßnahme" im Sinne des Sozialrechts die bezweckte Vermittlung von Erkenntnissen über einen gesunden Lebensstil sowie der Inhalt des vorgelegten Wochenplans. Zudem bestehe keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme, sie seien vielmehr gezwungen, Fahrtkosten und Freizeit dafür aufzuwenden.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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