14.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil15.09.2021

Einräumung eines Erbbaurechts auf einem land­wirtschaft­lichen Grundstück führt zur ZwangsentnahmeBestellung des Erbbaurechts führt zu einer Zwangsentnahme der Teilfläche

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Belastung einer zu einem land­wirtschaft­lichen Betrieb gehörenden Teilfläche mit einem Erbbaurecht auch dann zu einer Zwangsentnahme führt, wenn es tatsächlich nicht zur ursprünglich geplanten Bebauung kommt.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines ca. 14 ha großen Grundstücks, das ursprünglich von ihrem Vater landwirt­schaftlich genutzt und nach Aufgabe der Landwirtschaft parzellenweise an unter­schiedliche Pächter verpachtet wurde. Die Klägerin führte die Verpachtungen nach dem Tod des Vaters fort und erklärte hieraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Wirtschaftsjahr 2011/12 bestellte die Klägerin auf einer Teilfläche von ca. 3,5 ha zugunsten einer KG ein Erbbaurecht für die Dauer von 50 Jahren mit einer zweimaligen Verlän­ge­rungs­option um jeweils 15 Jahre. Die KG verpflichtete sich, hierauf Gebäude für ihren Produk­ti­o­ns­betrieb zu errichten. Tatsächlich nahm die KG die geplante Bebauung jedoch nicht vor, sodass die Teilfläche weiterhin für den Getreideanbau genutzt wurde.

Finanzamt erfasste Entnahmegewinn

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Bestellung des Erbbaurechts zu einer Zwangsentnahme der Teilfläche geführt habe. Es erfasste daher im Wirtschaftsjahr 2011/12 einen Entnahmegewinn und behandelte die Erbbauzinsen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die BFH-Rechtsprechung, die die aus einer Erbbau­rechts­be­stellung resultierende endgültige Nutzungsänderung von mehr als 10 % der Gesamtfläche eines land- und forst­wirt­schaft­lichen Betriebs als Entnahme behandele, nicht eingreife, wenn die geplante Bebauung tatsächlich nicht (zeitnah) erfolge.

FG bestätigt Zwangsentnahme aus Verpach­tungs­betrieb

Dem ist das FG Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die streitige Teilfläche von 3,5 ha mit Bestellung des Erbbaurechts aus dem Betrie­bs­vermögen ihres land- und forst­wirt­schaft­lichen Verpach­tungs­be­triebs entnommen. Eine solche Nutzung­s­än­derung führe bei verpachteten landwirt­schaft­lichen Flächen nach der BFH-Rechtsprechung zu einer Zwangsentnahme, wenn die Vermö­gens­ver­waltung die landwirt­schaftliche Betätigung verdrängt. Betreffe die Nutzung­s­än­derung nicht mehr als 10 % der land- oder forst­wirt­schaft­lichen Fläche, sei dies unschädlich. Im Streitfall sei eine Teilfläche von ca. 25 % bezogen auf die Gesamtfläche aller Betrie­bs­grund­stücke betroffen, sodass die 10 %-Grenze deutlich überschritten sei. Durch die Bestellung des Erbbaurechts für einen Zeitraum von 50 bis 80 Jahren sei das Grundstück dauerhaft dem Betrieb der Klägerin entzogen worden.

Umsetzung der geplanten Bebauung nicht relevant

Dass es tatsächlich bislang nicht zu der geplanten Bebauung gekommen sei, sei nicht von Bedeutung, da bereits die Bestellung des Erbbaurechts, mit der sich die Erbbau­be­rechtigte vertraglich zur Bebauung verpflichtet habe, zu einer Entnahme führe. Da lediglich der Wille des Betrie­bs­in­habers - hier der Klägerin - für die Entnah­me­handlung maßgeblich sei, komme es auf die spätere Änderung der Absichten eines Dritten - hier der Erbbau­be­rech­tigten - nicht an.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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