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Finanzgericht Münster Urteil13.03.2013

Gutschriften auf Zeitwertkonten führen auch bei Gesellschafter-Geschäfts­führern nicht zum Lohnzufluss

Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führen auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine GmbH, möchte ihren Arbeitnehmern flexible Arbeits­zeit­modelle anbieten, bei denen in der ersten Phase ein Teil des Gehalts nicht ausbezahlt wird. Stattdessen soll die Mehrarbeitszeit auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. In der zweiten Phase sollen die teilnehmenden Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden.

Finanzamt bejaht Lohnzufluss bei Gesellschafter-Geschäfts­führern bei Gutschriften auf Zeitwertkonten

Das Finanzamt erteilte der Klägerin auf Antrag eine Anrufungs­auskunft (§ 42 e EStG) des Inhalts, dass Gutschriften auf den Zeitwertkonten nicht zum Lohnzufluss führen. Entgegen des Antrags versah es die Auskunft allerdings mit der Einschränkung, dass dies nicht für die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelte. Die Klägerin begehrt demgegenüber die Erteilung der Auskunft ohne diese Einschränkung.

Regelung für Arbeitnehmer gilt auch für Geschäftsführer

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führten bei den Arbeitnehmern erst in der Freistel­lungsphase zu einem Lohnzufluss, da sie erst dann über die entsprechenden Beträge wirtschaftlich verfügen könnten. Dies gelte auch für die Geschäftsführer. Sie hätten es zwar aufgrund ihrer Stellung in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Der beabsichtigte Abschluss der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarungen über das Arbeits­zeit­modell führe gerade dazu, dass die Fälligkeit hinausgeschoben werde.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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