21.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil19.01.2012

Einzahlungen auf Zeitwertkonto durch GmbH-Geschäfts­führerin sind im Einzahlungsjahr nicht als steuer­pflichtiger Arbeitslohn zu erfassenGutschrift künftig fälligen Arbeitslohns auf Zeitwertkonto gemäß §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 Einkom­men­steu­er­gesetz kein Arbeitslohn

Einzahlungen auf einem so genannten Zeitwertkonto führen auch bei einer Gesellschafter-Geschäfts­führerin im Einzahlungsjahr noch nicht zu steuer­pflichtigem Zufluss von Arbeitslohn. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war beherrschende Gesell­schafterin und gleichzeitig angestellte Geschäfts­führerin einer GmbH. Im Jahre 2008 hatte sie mit der GmbH die Ansammlung von Wertguthaben auf einem so genannten Zeitwertkonto vereinbart. Im Jahre 2009 wurde zusätzlich eine so genannte Zeitwert­kon­ten­ga­rantie vereinbart, wonach die GmbH als Arbeitgeberin für alle Einzahlungen ab dem 1.1.2009 die Rückzahlung in voller Höhe garantierte.

Finanzamt setzt Einkommensteuer für Zuführungen auf Zeitwertkonto fest

Für 2009 setzte das Finanzamt bei der Klägerin Einkommensteuer für die Zuführungen auf dem Zeitwertkonto fest. Die Klägerin sei als GmbH-Geschäfts­führerin sowohl Arbeitnehmerin als auch Organ der Gesellschaft. Deshalb führe bereits die Gutschrift des künftig fälligen Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn.

Einzahlungen sind kein steuer­pflichtiger Arbeitslohn

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Die Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto der Klägerin seien gemäß §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) im Streitjahr 2009 nicht als steuer­pflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

Zeitpunkt des tatsächlich zugeflossenen Arbeitslohns entscheidend

Die Klägerin sei zwar beherrschende Gesellschafter-Geschäfts­führerin gewesen, habe jedoch als Geschäfts­führerin und damit als Arbeitnehmerin nicht­selb­ständige Einkünfte erzielt. Entscheidend sei somit, wann ihr tatsächlich Arbeitslohn zugeflossen sei. Dies sei nicht schon im Jahre 2009 der Fall gewesen. Denn die einzelnen Beträge seien weder bar ausgezahlt noch einem ihrer Konten bei einem Kreditinstitut oder einem von der GmbH für sie geführten Konto gutgeschrieben worden. Auch die Bilanzierung der Verbind­lich­keiten durch die GmbH führe nicht zu einem Zufluss. Die Klägerin habe auf das Zeitwertkonto auch nicht frei zugreifen können und nicht das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes auf dem Zeitwertkonto getragen. Vielmehr sei das dortige Guthaben vertraglich dazu bestimmt gewesen, der Klägerin erst später in Zeiten der Arbeits­frei­stellung den dann ausfallenden Arbeitslohn zu ersetzen.

Hintergrund:

Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienst­ver­hält­nisses auszuzahlen. In der Zeit der Arbeits­frei­stellung ist dabei das angesammelte Guthaben um den Vergü­tungs­an­spruch zu vermindern, der dem Arbeitnehmer in der Freistel­lungsphase gewährt wird. Der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos entspricht insoweit dem Begriff der Wertgut­ha­ben­ver­ein­ba­rungen im Sinne von § 7 b SGB IV (sog. Lebens­a­r­beitszeit- bzw. Arbeits­zeitkonto).

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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