23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil16.05.2012

Kapita­l­ab­findung einer berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­richtung ist steuerpflichtigKapita­l­ab­fin­dungen berufs­s­tän­discher Versor­gungs­ein­rich­tungen sind als "andere Leistungen" ausdrücklich vom Geset­zes­wortlaut umfasst

Eine im Jahr 2005 gezahlte Kapita­l­ab­findung einer berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­richtung führt zu sonstigen Einkünften, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG zu 50 % der Besteuerung unterliegen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte ab dem 1. September 2005 eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilka­pi­ta­l­leistung. Das Finanzamt erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50 % als steuerpflichtige Einnahme. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Einmalzahlungen überhaupt vom Geset­zes­wortlaut erfasst seien. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Beitrags­leis­tungen zu einem Großteil aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte verfas­sungsgemäß

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht. Kapita­l­ab­fin­dungen berufs­s­tän­discher Versor­gungs­ein­rich­tungen würden als "andere Leistungen" neben Leibrenten ausdrücklich vom Geset­zes­wortlaut umfasst. Die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte sei auch verfassungsgemäß, soweit eine Doppel­be­steuerung vermieden werde. Die Einkünfte des Klägers würden nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrages zu 50 % und damit in einem die Beitrags­leis­tungen übersteigenden Umfang steuerbefreit seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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