18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil16.05.2012

Kapita­l­ab­findung einer berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­richtung ist steuerpflichtigKapita­l­ab­fin­dungen berufs­s­tän­discher Versor­gungs­ein­rich­tungen sind als "andere Leistungen" ausdrücklich vom Geset­zes­wortlaut umfasst

Eine im Jahr 2005 gezahlte Kapita­l­ab­findung einer berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­richtung führt zu sonstigen Einkünften, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG zu 50 % der Besteuerung unterliegen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte ab dem 1. September 2005 eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilka­pi­ta­l­leistung. Das Finanzamt erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50 % als steuerpflichtige Einnahme. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Einmalzahlungen überhaupt vom Geset­zes­wortlaut erfasst seien. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Beitrags­leis­tungen zu einem Großteil aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte verfas­sungsgemäß

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht. Kapita­l­ab­fin­dungen berufs­s­tän­discher Versor­gungs­ein­rich­tungen würden als "andere Leistungen" neben Leibrenten ausdrücklich vom Geset­zes­wortlaut umfasst. Die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte sei auch verfassungsgemäß, soweit eine Doppel­be­steuerung vermieden werde. Die Einkünfte des Klägers würden nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrages zu 50 % und damit in einem die Beitrags­leis­tungen übersteigenden Umfang steuerbefreit seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13804

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI