Finanzgericht Münster Urteil16.05.2012
Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtigKapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind als "andere Leistungen" ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst
Eine im Jahr 2005 gezahlte Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt zu sonstigen Einkünften, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG zu 50 % der Besteuerung unterliegen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte ab dem 1. September 2005 eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilkapitalleistung. Das Finanzamt erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50 % als steuerpflichtige Einnahme. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Einmalzahlungen überhaupt vom Gesetzeswortlaut erfasst seien. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Beitragsleistungen zu einem Großteil aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte verfassungsgemäß
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht. Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen würden als "andere Leistungen" neben Leibrenten ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst. Die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte sei auch verfassungsgemäß, soweit eine Doppelbesteuerung vermieden werde. Die Einkünfte des Klägers würden nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrages zu 50 % und damit in einem die Beitragsleistungen übersteigenden Umfang steuerbefreit seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online