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Finanzgericht Münster Urteil03.12.2019

Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen stellt Arbeitslohn darArbeitgeber zur Zahlung von Lohnsteuer verpflichtet

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzei­chen­halters zahlt, der Lohnsteuer unterliegt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzei­chen­haltern mit der Firmenwerbung der Klägerin gegen ein Entgelt in Höhe von 255 Euro im Jahr verpflichteten. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung Arbeitslohn darstelle und nahm die Klägerin als Arbeitsgeberin für die Lohnsteu­er­nach­zahlung in Haftung. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzei­chen­halter in ihrem eigen­be­trieb­lichen Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.

FG: Zahlungen der Arbeitgeberin für Anbringung der Werbung stellen Arbeitslohn dar

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Zahlungen der Klägerin für die Anbringung der Kennzei­chen­halter mit Firmenwerbung stellten Arbeitslohn dar. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeit­s­tä­tigkeit gewesen. Die betrie­bs­funk­tionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Letztes hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertrags­ge­staltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die von der Klägerin geschlossenen Verträge hätten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, sei nicht getroffen worden.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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