Finanzgericht München Beschluss18.01.2013
Umsätze einer Escort Agentur unterliegen der UmsatzsteuerFinanzgericht München bestätigte Steuerfestsetzung des Finanzamts
Der Betreiber einer Escort Agentur ist verpflichtet seine Umsätze zu versteuern, wenn er als Vertragspartner der Kunden in Erscheinung tritt. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Betreiberin einer Escort Agentur vom Finanzamt verpflichtet den gesamten von den Kunden gezahlten Betrag für die Inanspruchnahme der Frauen als Umsätze zu versteuern. Die Betreiberin war hingegen der Meinung, sie müsse nur den einbehaltenen Betrag von etwa 30 % der Gesamteinnahmen versteuern. Denn nicht sie sei Vertragspartnerin der Kunden, sondern die gebuchten Frauen.
Escort Betreiberin musste sämtliche Einnahmen versteuern
Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt recht. Die Escort Betreiberin habe sämtliche Einnahmen versteuern müssen. Denn sie sei als Vertragspartnerin der Kunden in Erscheinung getreten.
Schuldner der Escort Leistung ist Umsatzsteuerpflichtig
Das Finanzgericht führte dazu aus, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer unterliegen. Wer Leistender ist, bestimme sich regelmäßig danach, wer zivilrechtlich zur Leistung verpflichtet ist. Dies sei die Betreiberin gewesen.
Escort Betreiberin wickelte vollständig Vertrag ab
Nach Ansicht des Gerichts haben zwischen den Escort Damen und den Kunden keine zivilrechtlichen Beziehungen bestanden. Vielmehr habe die Escort Betreiberin die vollständige vertragliche Abwicklung des Services übernommen. So habe sie überprüft, ob die vom Kunden ausgewählte Dame frei war oder nicht. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Kunden und der Dame habe im Vorfeld nicht bestanden. Zudem habe der Kunde nur den "Künstlernamen" der Dame erfahren. Umgekehrt habe sie den Namen des Kunden erst nach erfolgter Buchung erfahren. Die Escort Damen haben daher ausschließlich ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Betreiberin erfüllt.
Escort Agentur war vergleichbar mit Bordell
Darüber hinaus habe nach Auffassung des Finanzgerichts eine Vergleichbarkeit der Escort Agentur zu einem Bordell bestanden. Denn letztendlich habe die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen im Vordergrund gestanden. Die Umsätze eines Bordellbetriebs seien jedoch demjenigen zuzurechnen, der die Leistungen im eigenen Namen an die Kunden erbringt. Dies sei hier die Betreiberin der Escort Agentur gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2013
Quelle: Finanzgericht München, ra-online (vt/rb)