18.10.2024
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Finanzgericht Köln Urteil13.10.2010

FG Köln: Berufsmusiker kann Kosten für ein häusliches Übungszimmer in voller Höhe steuerlich absetzenAuch das Musikzimmer eines Berufsmusikers in der eigenen Wohnung stellt ein häusliches Arbeitszimmer dar

Wenn ein Berufsmusiker einen Raum seiner eigenen Wohnung zum Einstudieren von Musikstücken nutzt, dann kann er den Raum steuerlich unbeschränkt abziehen. Die Abzugs­be­schrän­kungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen insoweit nicht. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage einer freiberuflichen Musikerin statt, die die Kosten für ein häusliches Übungszimmer in Höhe von ca. 3.000 € in voller Höhe als Betrie­bs­ausgaben absetzen wollte. Der Senat widersprach der Auffassung der Finanz­ver­waltung, wonach auch das Musikzimmer eines Berufsmusikers in dessen eigener Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer darstelle. Er stellte dabei entscheidend darauf ab, dass das Übungszimmer nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organi­sa­to­rischer oder verwal­tungs­tech­nischer Arbeiten genutzt werde und in vielfacher Hinsicht eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne ähnlich sei.

Quelle: Finanzgericht Köln/ ra-online

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