21.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil15.05.2009

Arbeitszimmer im gleichen Haus kann als außerhäusliches Arbeitszimmer absetzbar seinBerufliche Nutzung der zweiten Wohnung eines Zweifa­mi­li­en­hauses bei fehlendem inneren Zusammenhang mit dem Wohnbereich kein häusliches Arbeitszimmer

Wer in einem Zweifa­mi­li­enhaus eine Einheit als "Home-Office" nutzt, wird nicht nach den Regeln für ein häusliches Arbeitszimmer bewertet. Stattdessen gilt es als außerhäusliches Arbeitszimmer, das unbeschränkt absetzbar ist. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Oberarzt eine Wohnung im Erdgeschoss eines Zweifa­mi­li­en­hauses angemietet. Diese Wohnung bewohnte er selbst. Daneben mietete er mit einem gesonderten Mietvertrag eine Wohnung im Obergeschoss an. Im Mietvertrag wurden die Räume als Büroräume mit einem Garagen­stellplatz angegeben. Die Räume nutzte der Arzt fast ausschließlich für seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Büroräume sollten als Betrie­bs­ausgaben abgesetzt werden

In seiner Steuererklärung wollte der Arzt die Mietzahlungen für die Büroräume als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit abziehen. Das Finanzamt verwehrte dies.

Gericht: Büroräume können von der Steuer abgesetzt werden

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Arzt Recht. Die Mietausgaben für die Büroräume stellten Betrie­bs­ausgaben dar, die abzugsfähig seien. Es handele sich hier um ein "außerhäusliches Arbeitszimmer", das nicht unter die Abzugs­be­schränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG falle.

Büroräume sind außerhalb der Wohnung

Nach der vorzunehmenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der damit verbundenen Berück­sich­tigung der konkreten baulichen Gegebenheiten fehlte es nach der Überzeugung des Gerichts an einer Einbindung der Büroräume im Obergeschoss des Zweifa­mi­li­en­hauses in die häusliche Sphäre der Kläger. Die Büroräume im Obergeschoss gehörten nicht zur Privatwohnung der Kläger im Untergeschoss. Sie befänden sich außerhalb der Wohnung der Kläger und seien auch durch keinen direkten Zugang mit den Wohnräumen des Klägers verbunden. Die Eingangs­be­reiche der beiden Wohnungen seien komplett voneinander getrennt. Allein der bestehende räumliche Zusammenhang (Wohnräume und Büroräume in einem Gebäude) reiche auch bei einem Zweifa­mi­li­enhaus nicht aus, um die außerhalb des Wohnbereichs der Kläger liegenden Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer zu behandeln

Getrennte Mietverträge

Hierfür spreche auch, dass die beiden Wohnungen durch den Abschluss getrennter Mietverträge angemietet worden seien. Die als Büroraum genutzte Wohnung im Obergeschoss sei ausschließlich von dem Kläger für seine selbständige Tätigkeit als Erfinder angemietet worden. Die Nutzung der Zimmer der Wohnung als Büroräume sei auch mietvertraglich vereinbart worden, führte das Gericht aus.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Baden-Württemberg (pt)

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