15.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil14.07.2017

Kosten für häuslichen Behandlungsraum einer Ärztin nicht abzugsfähigRäumen der ärztlichen Notfallpraxis fehlt es für Abzugsfähigkeit an separatem Eingang

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Augenärztin an einer Gemein­schaft­s­praxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonder­be­trie­bs­ausgaben im Rahmen der Feststel­lungs­er­klärung der Gemein­schaft­s­praxis geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil der Raum ein häusliches Arbeitszimmer darstelle.

Durch Einbindung der Räume in Sphäre der Lebensführung kann private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die anteiligen Aufwendungen für den Behandlungsraum seien zwar betrieblich veranlasst, unterlägen jedoch dem Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer. Eine ärztliche Notfallpraxis, die als betrie­bs­s­tät­ten­ähn­licher Raum einzuordnen wäre, läge nicht vor, weil die Räumlichkeiten nicht über einen separaten Eingang verfügen. Vielmehr müssten die Patienten die privaten Räumlichkeiten der Klägerin durchqueren. Auf das Merkmal der leichten Zugänglichkeit sei auch nicht deshalb zu verzichten, weil der Raum nicht wie ein typisches Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet sei. Durch die Einbindung in die Sphäre der Lebensführung könne eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden. Da der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemein­schaft­s­praxis unstreitig Behand­lungsräume zur Verfügung standen, seien die Aufwendungen auch nicht begrenzt abzugsfähig.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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