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- Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer in derzeitiger Ausgestaltung nicht vollständig verfassungskonformBundesverfassungsgericht, Urteil17.12.2014, 1 BvL 21/12
- BFH zur Steuervergünstigung bei Erbschaft oder Schenkung von BetriebsvermögenBundesfinanzhof, Urteil14.02.2007, II R 69/05
Finanzgericht Köln Urteil08.11.2018
Erbschaftsteuer: Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht zu SteuerpauseFestsetzung der Erbschaftsteuer auch für eingetretene Erbfälle im Zeitraum 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 rechtmäßig
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht zu einer Steuerpause führen. Auch die in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 eingetretenen Erbfälle unterliegen der Erbschaftsteuer.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 die Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am 9. November 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 verkündet.
Klägerin verweist auf fehlendes wirksames Erbschaftsteuergesetz
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erbte im August 2016 ein Netto-Kapitalvermögen von rund 65.000 Euro. Daraufhin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe und eine Festsetzung von Erbschaftsteuer daher nicht zulässig sei.
Festsetzung der Erbschaftsteuer rechtmäßig
Dem trat das Finanzgericht Köln in seinem Urteil entgegen. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer sei rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe mit dem am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündeten ErbStAnpG 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 1. Juli 2016 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2019
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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