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Dokument-Nr. 4121

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Bundesfinanzhof Urteil14.02.2007

BFH zur Steuer­ver­güns­tigung bei Erbschaft oder Schenkung von Betrie­bs­vermögenGegenstand muss beim Übertragenden und beim Erwerber zum Betrie­bs­vermögen gehören

Nach einem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs ist nur der Erwerb solchen Betrie­bs­ver­mögens erbschaft- oder schen­kung­s­teu­er­rechtlich begünstigt, das durchgängig sowohl beim Erblasser/Schenker als auch beim Erwerber Betrie­bs­vermögen ist.

Damit hat der Bundesfinanzhof die gelegentlich vertretende Auffassung verworfen, es genüge, wenn das Vermögen beim Erwerber Betrie­bs­vermögen geworden sei.

Das Urteil ist zu § 13 a des Erbschaft­steu­er­ge­setzes ergangen. Das Erbschaft­steu­er­gesetz wurde vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG, Beschluss v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 -) jüngst für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, ist aber längstens bis Ende 2008 noch anzuwenden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/07 des BFH vom 04.04.2007

der Leitsatz

1. Die Steuer­ver­güns­ti­gungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers Vermögen i.S. des Abs. 4 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift gewesen bzw. geblieben ist.

2. Für die gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG vorzunehmenden Feststellungen über die Art der wirtschaft­lichen Einheit und --bei Betrie­bs­grund­s­tücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören-- über den Gewerbebetrieb sind die Verhältnisse beim Erblasser oder Schenker maßgebend. Ob die erworbene wirtschaftliche Einheit beim Erwerber Betrie­bs­grundstück geblieben ist, ist im Rahmen der Steuer­fest­setzung zu prüfen.

3. Übertragen Eheleute ein ihnen zu Miteigentum gehörendes Grundstück, das dem Betrieb eines der Ehegatten dient, im Wege vorweg­ge­nommener Erbfolge zusammen mit dem Betrieb auf ein Kind, ändert § 26 BewG nichts an der Rechtsfolge des § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG, wonach auch der Mitei­gen­tums­anteil des Ehegatten und Betrie­bs­in­habers kein Betrie­bs­grundstück ist.

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