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Beschluss08.04.2025Finanzgericht Köln4 V 444/25
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Finanzgericht Köln Beschluss08.04.2025

Unter­schiedliche steuerliche Zinssätze für Ausset­zungs­zinsen und Nachzah­lungs­zinsen auch nach dem 31.12.2022 verfas­sungs­rechtlich zweifelhaftZweifel an der Höhe des Zinsatzes bei Ausset­zungs­zinsen

An der unter­schied­lichen Höhe des Zinssatzes für Ausset­zungs­zinsen und Nachzah­lungs­zinsen bestehen ernstliche Zweifel. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden.

Das Finanzamt hatte gegenüber den Antragstellern Aussetzungszinsen für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 festgesetzt und bei der Zinsberechnung den gesetzlichen Zinssatz von ,5 % für jeden Monat zugrunde gelegt. Die Antragsteller legten gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragten beim Finanzamt erfolglos, die Zinsen in Höhe von ,35 % (Differenzbetrag zwischen ,5 % und ,15 %) von der Vollziehung auszusetzen. Mit Blick auf die unter­schied­lichen Zinssätze bei Nachzahlungszinsen (seit dem 01.01.2019: ,15 % monatlich) und Ausset­zungs­zinsen (,5 % monatlich) bestünden verfas­sungs­rechtliche Zweifel an dem zugrunde gelegten Zinssatz von ,5 %.

BFH-Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht

Hierzu beriefen sie sich ergänzend auf einen Beschluss des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) vom 08.05.2024 (Az.: VIII R 9/23), mit dem der BFH die Frage der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Zinssatzes von Ausset­zungs­zinsen dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG) vorgelegt hatte. Vor diesem Hintergrund ermittelten die Antragsteller ihre Ausset­zungs­zinsen in Höhe von ,15 % pro Monat, die sie auch bezahlten.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich die Vorlage des BFH an das BVerfG nur auf Zinsen für den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 beziehe. Zudem sei spätestens ab dem 01.01.2023 nicht mehr von einer Niedrig­zin­sphase auszugehen.

Daraufhin begehrten die Antragsteller erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz durch das Finanzgericht Köln.

Finanzgericht: Die weiteren Zinsen müssen vorläufig nicht gezahlt werden

Die Antragsteller brauchen die vom Finanzamt geforderten weiteren Zinsen vorläufig nicht zu bezahlen. Die Richterinnen und Richter des 4. Senats führten aus, dass für Ausset­zungs­zwecke bereits deshalb hinreichende Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen bestünden, weil die Rechtsprechung eine von der Ansicht der Finanz­ver­waltung divergierende Auffassung vertrete. Nicht nur eine anhaltende Niedrig­zin­sphase habe nach den Ausführungen des BFH verfas­sungs­rechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Ausset­zungs­zinsen begründet. Vielmehr habe der BFH auch den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung ab 2019 und die hierdurch eingetretene Zinssatz­spreizung (zwischen ,15 % und ,5 %) moniert. Vor diesem Hintergrund seien ernstliche Zweifel zumindest dann zu bejahen, wenn – wie vorliegend – im Einspruchs­ver­fahren um die Höhe der Ausset­zungs­zinsen gestritten werde. Denn in einer solchen Konstellation finde kein anderweitiger (Zins-)Ausgleich statt, wie z.B. durch den Anspruch auf Prozesszinsen während eines Klageverfahrens.

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist rechtskräftig. Das Finanzamt hat die gegen den Beschluss zugelassene Beschwerde nicht eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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