15.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil17.10.2013

Turnierbridge muss für gemeinnützig erklärt werdenKartenspiel weist erhebliche Ähnlichkeiten zum ebenfalls als gemeinnützig anerkannten Schachsport auf

Das Finanzgericht Köln hat das Finanz­mi­nis­terium Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären. Diese Entscheidung stützt das Gericht auf die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Danach können Betätigungen, die nicht im Gemein­nützig­keits­katalog aufgeführt sind, die Allgemeinheit aber auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördern, für gemeinnützig erklärt werden.

Im zugrunde liegenden Streitfall machte der Deutsche Bridge Verband e.V. geltend, dass er als Dachverband der deutschen Bridge-Vereine, die den Bridgesport in der Bundesrepublik auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern, ebenso als gemeinnützige Körperschaft anzuerkennen sei, wie z.B. ein Schachverein. Bridge erfülle bereits den Sportbegriff des geltenden Gemein­nüt­zig­keits­ka­talogs (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO). Der Weltbridge­verband sei Mitglied des IOC und strebe eine volle Anerkennung als olympische Sportart an. Die körperliche Ertüchtigung sei nicht mehr ausschließ­liches Element des aktuellen Sportbegriffs. Zumindest aber müsse Turnierbridge über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, weil es die Allgemeinheit ebenso fördere, wie die im Gemein­nüt­zig­keits­katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO aufgeführten Zwecke.

Kartenspiel muss laut Öffnungsklausel als neuer Zweck für gemeinnützig erklärt werden

Das Finanzgericht Köln schloss sich der zweiten Argumentation des Verbandes an und gab der Klage insoweit statt. Bridge sei zwar auch in der wettkampfmäßig organisierten Form des Turnierbridge kein Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. Von dem engen Sportbegriff dieser Regelung seien reine Denksportarten nicht umfasst. Dies zeige sich u.a. schon daran, dass der Gesetzgeber mit dem Klammerzusatz “Schach gilt als Sport“ in Bezug auf diese Denksportart eine Fiktion für erforderlich gehalten habe. Der Kläger habe aber einen Anspruch darauf, so das Gericht, dass Turnierbridge nach der so genannten Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO vom Finanz­mi­nis­terium Nordrhein-Westfalen als neuer Zweck für gemeinnützig erklärt werde. Diese Verpflichtung begründet das Gericht im Wesentlichen damit, dass Turnierbridge erhebliche Ähnlichkeiten zum Schachsport und andere dem Sport nahestehende Elemente aufweise. Außerdem fördere Bridge zumindest mittelbar das Gesund­heitswesen, die Jugend- und Altenhilfe sowie den Völker­ver­stän­di­gungs­ge­danken. Das Gericht könne das Ministerium auch unmittelbar verpflichten. Es müsse insoweit weder das Ergebnis einer bundes­ein­heit­lichen Abstimmung der Landes­fi­nanz­be­hörden abwarten, noch stehe dem Ministerium ein Ermes­sens­spielraum zu.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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