15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.04.2008

Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins sind nach Gemein­schaftsrecht umsatz­steu­erfrei

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die entgeltliche Nutzungs­über­lassung der Golfanlage sowie von Golfbällen an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinie 77/388/EWG (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m) umsatz­steu­erfrei sein kann.

Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b Umsatz­steu­er­gesetz sind zwar nur die "sportlichen Veranstaltungen" gemeinnütziger Einrichtungen umsatz­steu­er­befreit. Hierunter fallen die genannten Leistungen eines Golfvereins nicht.

Allerdings kann sich ein Sportverein unmittelbar auf die Richtlinie 77/388/EWG berufen. Diese befreit - umfassender als das nationale Recht - die "in engem Zusammenhang mit Sport und Körpe­r­er­tüch­tigung stehenden Dienst­leis­tungen" von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an die Sportler. Die Befreiung ist jedoch für Leistungen ausgeschlossen, die nicht unerlässlich sind oder im Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die - wie im Streitfall - den Kernbereich der Befreiung für Sportvereine betreffen, nicht von diesem Ausschluss erfasst werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/08 des BFH vom 23.07.2008

der Leitsatz

1. Die Überlassung von Golfbällen und die Nutzungs­über­lassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins gegen Entgelt kann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein.

2. Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG betreffen, sind nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG von der Befreiung ausgeschlossen.

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