Dokument-Nr. 5551
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Bundesfinanzhof Beschluss18.09.2007
Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützigKörperschaft- und Gewerbesteuerpflicht
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Betrieb von Krankentransporten und von Rettungsdiensten gewerbesteuerpflichtig ist.
Die Finanzverwaltung beurteilt zwar bisher den von Wohlfahrtsverbänden (z.B. Deutsches Rotes Kreuz und Arbeiter-Samariter-Bund) und der öffentlichen Hand (z. B. der Feuerwehr) erbrachten Rettungsdienst und den Krankentransport als steuerbefreite gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Die Ergebnisse, die Wohlfahrtsverbände und die öffentliche Hand auf diesem Gebiet erzielen, werden daher weder mit Gewerbesteuer noch mit Körperschaftsteuer belegt. Zunehmend werden derartige Leistungen aber auch von privaten Anbietern erbracht. Diese privaten Anbieter unterliegen der normalen Besteuerung.
Hiergegen hatte der privater Anbieter eines Rettungsdienstes geklagt und geltend gemacht, auch er sei wie seine Konkurrenten von der Gewerbesteuer freizustellen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Auch wenn die Konkurrenten des privaten Anbieters rechtswidrig nicht besteuert würden, ändere dies nichts daran, dass die Steuerbescheide gegen den Anbieter rechtmäßig seien. Hierdurch sei dieser nicht rechtsschutzlos gestellt, denn er könne Klage mit dem Ziel erheben, seine Konkurrenten ebenfalls zu besteuern. Öffentliche wie private Rettungsdienste und Krankentransporte seien zwar von der Umsatzsteuer befreit, sie seien aber gleichermaßen nicht gemeinnützig und deshalb körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des BFH vom 06.02.2008
der Leitsatz
1. Der Rettungsdienst und der Krankentransport sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
2. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG i.V.m. §§ 64 bis 68 AO sind (auch) drittschützende Normen. Ein Verstoß der Finanzbehörden gegen diese Vorschriften kann zu einer Verletzung von Rechten der Mitbewerber führen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
3. § 66 AO steht einer Verpflichtungsklage nicht entgegen, die ein körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtiger Anbieter von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen mit dem Ziel erhebt, andere Anbieter dieser Leistungen --insbesondere Wohlfahrtsverbände-- zu besteuern.
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