21.11.2024
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Dokument-Nr. 5551

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Bundesfinanzhof Beschluss18.09.2007

Rettungsdienste und Kranken­transporte sind nicht gemeinnützigKörperschaft- und Gewer­be­steu­er­pflicht

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Betrieb von Kranken­trans­porten und von Rettungs­diensten gewer­be­steu­er­pflichtig ist.

Die Finanz­ver­waltung beurteilt zwar bisher den von Wohlfahrts­ver­bänden (z.B. Deutsches Rotes Kreuz und Arbeiter-Samariter-Bund) und der öffentlichen Hand (z. B. der Feuerwehr) erbrachten Rettungsdienst und den Kranken­transport als steuerbefreite gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrts­pflege. Die Ergebnisse, die Wohlfahrts­verbände und die öffentliche Hand auf diesem Gebiet erzielen, werden daher weder mit Gewerbesteuer noch mit Körper­schaft­steuer belegt. Zunehmend werden derartige Leistungen aber auch von privaten Anbietern erbracht. Diese privaten Anbieter unterliegen der normalen Besteuerung.

Hiergegen hatte der privater Anbieter eines Rettungs­dienstes geklagt und geltend gemacht, auch er sei wie seine Konkurrenten von der Gewerbesteuer freizustellen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Auch wenn die Konkurrenten des privaten Anbieters rechtswidrig nicht besteuert würden, ändere dies nichts daran, dass die Steuerbescheide gegen den Anbieter rechtmäßig seien. Hierdurch sei dieser nicht rechtsschutzlos gestellt, denn er könne Klage mit dem Ziel erheben, seine Konkurrenten ebenfalls zu besteuern. Öffentliche wie private Rettungsdienste und Kranken­transporte seien zwar von der Umsatzsteuer befreit, sie seien aber gleichermaßen nicht gemeinnützig und deshalb körper­schaft­steuer- und gewer­be­steu­er­pflichtig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des BFH vom 06.02.2008

der Leitsatz

1. Der Rettungsdienst und der Kranken­transport sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

2. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG i.V.m. §§ 64 bis 68 AO sind (auch) drittschützende Normen. Ein Verstoß der Finanzbehörden gegen diese Vorschriften kann zu einer Verletzung von Rechten der Mitbewerber führen (Bestätigung der Senats­recht­sprechung).

3. § 66 AO steht einer Verpflich­tungsklage nicht entgegen, die ein körper­schaft­steuer- und gewer­be­steu­er­pflichtiger Anbieter von Rettungsdienst- und Kranken­trans­port­leis­tungen mit dem Ziel erhebt, andere Anbieter dieser Leistungen --insbesondere Wohlfahrts­verbände-- zu besteuern.

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