23.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil15.01.2014

Spende an den Papst ist nicht absetzbarVatikan als Empfänger der Zuwendung gehört weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an

Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Steuerberatungs-GmbH, deren Geschäftsführer im Rahmen einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 Euro übergeben hatte. Hierfür erhielt die GmbH eine Spendenbescheinigung, die als Aussteller den "Staatssekretär seiner Heiligkeit" und als Ausstellungsort den Vatikan auswies. Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen.

Finanzamt versagt Spendenabzug

Das Finanzamt sah nicht die katholische Kirche Deutschland sondern den Vatikanstaat als Empfänger der Zuwendung an und versagte den Spendenabzug.

Versagung des Spendenabzugs verstößt nicht gegen europa­rechtliche Regelung zur Kapita­l­ver­kehr­s­steu­er­freiheit

Das Finanzgericht Köln wies die hiergegen erhobene Klage ab. Er folgte nicht der Auffassung der Klägerin, wonach eine deutsche Untergliederung der katholischen Kirche als Spenden­emp­fänger anzusehen sei. Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spenden­emp­fänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Auch verstoße die Versagung des Spendenabzugs nicht gegen die europa­rechtliche Regelung zur Kapita­l­ver­kehr­s­steu­er­freiheit.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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