21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil11.06.2015

"Räuberischer Aktionär" erzielt umsatz­steuer­pflichtige sonstige EinkünfteAbfindungen von Aktien­gesellschaften für Klagerücknahme eines Klein­stak­tionärs unterliegen der Einkommensteuer

Die Zahlung einer Aktien­ge­sell­schaft (AG) an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unter­nehmens­entscheidung unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer und bei Wieder­holungs­absicht auch der Umsatzsteuer. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ließ sich im Streitjahr von drei Aktien­ge­sell­schaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und Nichtig­keits­klagen fünfstellige Beträge zahlen. Die Zahlungen erfolgten teils direkt an ihn und teils über die Teilung und Durchreichung von Rechts­an­walts­ge­bühren, deren Höhe in einem gerichtlichen Vergleich mit der AG festgelegt wurden.

Kläger wendet sich gegen ertrag­steu­erliche Behandlung der Einnahmen

In dem Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen die ertrag­steu­erliche Behandlung der Einnahmen als sonstige Einkünfte sowie deren Einordnung als umsatz­steu­er­pflichtige sonstige Leistungen durch das Finanzamt. Es handele sich - bis auf eine Zahlung - um steuerfreie Schaden­s­er­satz­zah­lungen, die von den Aktien­ge­sell­schaften für den Verlust seiner Rechte aus den Aktien gezahlt worden seien.

Minimaler Aktienbestand kann nicht zu fünfstelligem Schadensersatz führen

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und beurteilte sämtliche Zahlungen als einkommen- und umsatz­steu­er­pflichtig. Zum einen stehe der Annahme von steuerfreiem Schadensersatz bereits der Umstand entgegen, dass der minimale Aktienbestand mit einem Marktwert zwischen 10 Euro und 500 Euro nicht zu einem fünfstelligen Schadensersatz führen könne. Zum anderen ließen die vertraglichen Vereinbarungen nicht erkennen, dass hierdurch ein dem Kläger entstandener Wertverlust ausgeglichen werden sollte. Vielmehr beruhten die Zahlung auf der "erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtig­keits­klagen, die die dringend notwendigen Umstruk­tu­rie­rungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten". Der Kläger handele auch insoweit als Unternehmer, da er sich den Verzicht auf Anfechtung von Gesell­schafts­be­schlüssen seit Jahren bezahlen lasse und folglich mit Wieder­ho­lungs­absicht handele.

Räuberischer Aktionär

Unter einem Räuberischen Aktionär versteht man einen Aktionär, der aktien­rechtliche Anfech­tungs­klagen anstrengt und dadurch die Unter­neh­mens­politik einer Aktien­ge­sell­schaft erheblich stört, um anschließend die Klage gegen eine erhebliche finanzielle Abfindung zurückzunehmen.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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