21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil18.03.2010

Fahrtkosten eines Postbeamten zur Arbeitsstätte bei Telekom-Tochter steuerlich nur im Rahmen der Pendler­pau­schale zu berücksichtigenFahrtkosten können steuerlich nicht nach Dienst­rei­se­grund­sätzen geltend gemachte werden

Ein Beamter, der vorläufig einem privatrechtlich organisierten Tochter­un­ter­nehmen der Telekom AG zugewiesen wird, die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht steuerlich nach Dienst­rei­se­grund­sätzen geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers befand sich seit Jahren in derselben Arbeitsstätte in Düsseldorf. Allein die Gründung einer Tochter­ge­sell­schaft und die Ausgliederung der Tätigkeit des Klägers ändert nach Auffassung des Finanzgerichts nichts an der steuer­recht­lichen Beurteilung der Fahrtkosten.

Tätig­keits­stätte muss Arbeitgeber wirtschaftlich zugerechnet werden können

Für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte sei nicht erforderlich, dass die Tätig­keits­stätte im wirtschaft­lichen oder rechtlichen Eigentum des Arbeitgebers stehe. Entscheidend sei lediglich, dass die Tätig­keits­stätte dem Arbeitgeber wirtschaftlich zugerechnet werden könne. Dies sei bei einer Tochter­ge­sell­schaft, anders als bei einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers, gegeben. Der Beamte kann die Fahrtkosten daher steuerlich nur im Rahmen der Pendlerpauschale absetzen.

Quelle: ra-online, FG Köln

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