23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.02.2012

Outsourcing – Bei unverändertem Arbeitsstandort liegt keine Auswärt­s­tä­tigkeit vorEhemaliger Postbeamter kann für Fahrten zur Arbeit nur Pendler­pau­schale geltend machen

Ein ehemaliger Postbeamter, der unter Wahrung seines beamten­recht­lichen Status am bisherigen Tätigkeitsort vorübergehend einem privatrechtlich organisierten Tochter­un­ter­nehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird, kann für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Beschäf­ti­gungs­stelle nur die Pendler­pau­schale geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als Beamter bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt, einem Nachfol­ge­un­ter­nehmen der Deutschen Bundespost. Ihm wurde für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2010 eine Tätigkeit in einem Tochter­un­ter­nehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen. Dieses Tochter­un­ter­nehmen war gegründet worden, um den Bereich, in dem der Kläger bisher beschäftigt war, aus der Deutschen Telekom AG auszulagern. Die Tätig­keits­stätte des Klägers blieb unverändert. Der Kläger machte geltend, dass er nach der Ausgliederung nicht mehr an einer regelmäßigen Tätig­keits­stätte beschäftigt sei. Er begehrte deshalb den vollen Abzug seiner Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Beschäf­ti­gungs­stätte sowie Verpfle­gungs­mehr­aufwand.

Auch nach Zuweisung an Tochter­un­ter­nehmen bestand arbeits- und dienst­rechtliche Beziehung zum Dienstherrn unverändert fort

Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Zwar verrichtet der Arbeitnehmer in Outsourcing-Fällen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ausgliederung seine Tätigkeit nicht mehr in Einrichtungen seines Arbeitgebers, sondern in betrieblichen Einrichtungen eines Dritten. Er ist daher auch nicht mehr an einer regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern auswärts tätig. Dies war im Streitfall allerdings nicht so. Hier bestanden auch nach der Zuweisung des Klägers an ein Tochter­un­ter­nehmen der Deutschen Telekom AG die arbeits- und dienst­recht­lichen Beziehungen zum Dienstherrn des Klägers, dem Bund, unverändert fort. Angesichts dessen war allein auf Grundlage der beamten­recht­lichen Zuweisung die Tätigkeit am unverändert beibehaltenen Tätigkeitsort als Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte und nicht als Auswärt­s­tä­tigkeit zu beurteilen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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