21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil14.09.2011

FG Münster: Fahrtkosten zur Baustelle können nach Dienst­rei­se­grund­sätzen abgezogen werdenBaucontainer kann nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden

Ein Monteur, der über einen längeren Zeitraum auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt wird, hat dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrtkosten zur Baustelle können vielmehr nach Dienst­rei­se­grund­sätzen abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als angestellter Monteur für die Inbetriebnahme und die Wartung industrieller Großanlagen verantwortlich. Hierzu war er im Streitjahr an insgesamt 223 Tagen in einem Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers tätig.

Finanzamt erklärt Baucontainer als regelmäßige Arbeitsstätte des Monteurs

Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrten dorthin lediglich einen Werbungs­kos­te­nabzug in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (,30 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer), da es den Baucontainer als regelmäßige Arbeitsstätte ansah. Der Kläger begehrte dagegen die Berück­sich­tigung der Fahrtkosten nach Dienst­rei­se­grund­sätzen.

Baucontainer ist nicht als ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers einzustufen

Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht und gewährte ihm einen Werbungs­kos­te­nabzug in Höhe von ,30 Euro pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer. Die niedrigere Entfer­nungs­pau­schale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelte nur bei einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Dies sei bei einem leicht abtrans­por­tierbaren Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden nicht der Fall. Der Kläger habe sich nicht darauf einstellen können, über einen längeren Zeitraum dieselbe Strecke zurücklegen zu müssen. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, sei die Anwendung der den Werbungs­kos­te­nabzug begrenzenden Ausnah­me­re­gelung gerechtfertigt.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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