Finanzgericht Münster Urteil14.09.2011
FG Münster: Fahrtkosten zur Baustelle können nach Dienstreisegrundsätzen abgezogen werdenBaucontainer kann nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden
Ein Monteur, der über einen längeren Zeitraum auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt wird, hat dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrtkosten zur Baustelle können vielmehr nach Dienstreisegrundsätzen abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als angestellter Monteur für die Inbetriebnahme und die Wartung industrieller Großanlagen verantwortlich. Hierzu war er im Streitjahr an insgesamt 223 Tagen in einem Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden seines Arbeitgebers tätig.
Finanzamt erklärt Baucontainer als regelmäßige Arbeitsstätte des Monteurs
Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrten dorthin lediglich einen Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (,30 Euro pro Entfernungskilometer), da es den Baucontainer als regelmäßige Arbeitsstätte ansah. Der Kläger begehrte dagegen die Berücksichtigung der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen.
Baucontainer ist nicht als ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers einzustufen
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht und gewährte ihm einen Werbungskostenabzug in Höhe von ,30 Euro pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer. Die niedrigere Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelte nur bei einer ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Dies sei bei einem leicht abtransportierbaren Baucontainer auf dem Betriebsgelände eines Kunden nicht der Fall. Der Kläger habe sich nicht darauf einstellen können, über einen längeren Zeitraum dieselbe Strecke zurücklegen zu müssen. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, sei die Anwendung der den Werbungskostenabzug begrenzenden Ausnahmeregelung gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online